Der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs besteht aus dem Wirtschaftsteil, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils. Schulden, die unmittelbar mit den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil im Zusammenhang stehen, sind jeweils abzuziehen.

 

Ermittlung des Grundbesitzwerts

Operation Inhalt
+ Wert des Wirtschaftsteils (Mindestwert ist zu beachten!)
+ Wert der Betriebswohnungen (wie bei bebauten Grundstücken abzüglich 15 %-Abschlag)
./. Schulden in unmittelbarem Zusammenhang mit den Betriebswohnungen
+ Wert des Wohnteils (wie bei bebauten Grundstücken abzüglich 15 %-Abschlag)
./. Schulden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wohnteil
= Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Eine Besonderheit besteht bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts bei Stückländereien. Nach § 168 Abs. 3 BewG besteht der Grundbesitzwert ausschließlich aus dem Wert des Wirtschaftsteils. Dabei ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Einheit der Stückländerei nach § 162 Abs. 2 BewG immer mit dem Mindestwert nach § 164 BewG (Pachtpreis pro Hektar x Eigentumsfläche) anzusetzen ist.

Besondere Regelungen gelten nach § 168 Abs. 3 bis Abs. 6 BewG für die Ermittlung eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Zuordnung erfolgt vorrangig nach den Eigentumsverhältnissen. Die übrigen Wirtschaftsgüter müssen entsprechend dem vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Umfang prozentual berücksichtigt werden.

Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert nach § 164 BewG zugrunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

  • Der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran gem. § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
  • Der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter gem. § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 BewG ist nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
  • Der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gem. § 164 Abs. 4 BewG ist dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
  • Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
  • Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

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