(1)[1] Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als

 

1.

10 000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

 

2.

10 000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

 

3.

100 000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt.

Für 2023:

(1) 1Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200 000 Euro oder mehr beträgt. 2Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung

1.

ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als

a)

30 000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

b)

60 000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2.

ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird.

Für 2022:

(1) 1Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200 000 Euro oder mehr beträgt. 2Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als

1.

30 000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2.

60 000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird.

Bis 31.12.2021:

(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200 000 Euro oder mehr beträgt[2].

 

(2) Abzugeben ist

 

1.

eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;

 

2.

eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.

 

(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7[3] [Bis 30.06.2019: nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform] beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

 

(4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:

 

1.

die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,

 

2.

die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie

 

3.

die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind.

 

(5)[4] Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,

 

1.

bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als 10 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

 

2.

bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

 

3.

mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

 

4.

mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird.

Für 2023:

(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,

1.

bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mehr als 30 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2.

bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Numme...

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