Verlängerung des Spitzenausgleichs im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz
Steuerentlastung durch Spitzenausgleich
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) erhalten im Energie- und im Stromsteuerrecht u. a. den sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG). Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.
Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung ist nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt.
Verlängerung um ein Jahr
Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im "Dritten Entlastungspaket" vom 3.9.2022 beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert wird.
Darüber hinaus werden durch den Gesetzentwurf punktuelle Änderungen im Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz vorgenommen.
Referentenentwurf des BME eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (SpAVerlG)
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