Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei VU in der Rechtsform einer Kap-Ges (idR AG) werden vGA an die Aktionäre aufgr des großen Mitgliederbestandes mit jeweils geringer Beteiligungsquote eher selten vorkommen. Denkbar sind jedoch vGA innerhalb eines Versicherungskonzerns, zB iRv Leistungsbeziehungen zwischen SchwGes oder zwischen TG und Konzernmutter.

Darüber hinaus können vGA vorliegen, wenn bestimmte Risiken innerhalb eines Konzerns durch konzerneigene Versicherungsgesellschaften abgedeckt werden, zB iRe Pools. Dies kann innerhalb des Konzerns zu einer vGA führen, wenn eine Konzerngesellschaft mit vergleichsweise geringem Risiko die gleichen Versicherungsbeiträge leisten muss wie eine Konzerngesellschaft mit vergleichsweise hohem Risiko.

Bei VVaG besteht die Besonderheit, dass die Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Versicherung gleichzeitig dem VVaG als Mitglied beitreten. Bei dieser Rechtsform sind die Mitglieder auch Kunde des VVaG und es werden die Besonderheiten der Versicherungswirtschaft und -aufsicht berücksichtigt.

Die Leistungen eines VVaG gehören bei den Mitgliedern nicht zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG. Da sie jedoch den GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vergleichbar sind, handelt es sich um Eink aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 9 EStG. Die Grundsätze der vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG sind insoweit ebenfalls zu beachten. Unter einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ist auch bei einem VVaG eine Vermögensminderung bzw verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst ist, in keinem Zusammenhang mit einer oGA steht und zudem die Eignung hat, Eink aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 9 EStG zu generieren; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Definition der verdeckten Gewinnausschüttung" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Nichtkapitalgesellschaften".

Die Aufwendungen eines VVaG sind nach allg Veranlassungsgrundsätzen dem Versicherungs- oder dem Mitgliedschaftsverhältnis zuzuordnen. Erhebt ein VVaG im Mitgliedergeschäft keine kostendeckenden Beiträge, so ist eine durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung anzunehmen, die stlich als vGA zu beurteilen ist. Entspr gilt, wenn Aufwendungen, die durch das versicherungstechnische Mitgliedergeschäft veranlasst sind und deshalb durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen hätten abgedeckt werden müssen, aus Mitteln des nichtversicherungstechnischen Geschäftes gedeckt werden. Der Verzicht auf die Anhebung von Beiträgen bzw auf die Erhebung von Nachschüssen wird in dem Augenblick zu einer verhinderten Vermögensmehrung iSd Definition einer vGA, in dem ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter des VVaG die Beiträge spätestens angehoben hätte; s Urt des BFH v 13.11.1991 (BStBl II 1992, 429).

Übernimmt ein VVaG die Kosten, die den Mitgliedern aus Anlass der Teilnahme an der Mitgliederversammlung entstehen, so liegt hierin eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG. Entspr gilt, wenn ein VVaG seinen Mitgliedern einen sonstigen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter des VVaG einem Nichtmitglied unter gleichen Umständen nicht zugewendet hätte; s Urt des BFH v 13.11.1991 (BStBl II 1992, 429).

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