Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Erhält eine Kap-Ges für die Übernahme des Haftungsrisikos kein angemessenes Entgelt, so kann insoweit eine vGA vorliegen; s Urt des BFH v 26.02.1992 (BStBl II 1992, 846). Ein derartiges Haftungsrisiko kann von der Kap-Ges zB iRe Bürgschaftserklärung (s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Bürgschaft") oder in ihrer Funktion als phG einer GmbH & Co KG vorliegen (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1225ff).

IdR wird sich die angemessene Vergütung für das Haftungsrisiko an den im Wirtschaftsverkehr üblichen Avalprovisionen bei vergleichbarem Risiko orientieren.

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