1 Bürgschaft der Körperschaft für den Anteilseigner

Übernimmt eine Kö zugunsten des Gesellschafters eine risikobehaftete Kreditbürgschaft, die sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zugunsten eines fremden Dritten nicht übernommen hätte, stellen spätere Bürgschaftszahlungen vGA dar; s Urt des BFH v 19.03.1975 (BStBl II 1975, 614). Sie führen sowohl zu einer Einkommenskorrektur iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG (im Zeitpunkt der Aufwandsbuchung, also zB bei Einstellung einer Rückstellung für die Bürgschaftsverpflichtung) als auch im Zeitpunkt der Zahlung durch die Kö (= Abflusszeitpunkt) zu einer Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG; s Urt des BFH v 07.03.2007 (BFH/NV 2007, 1710) zum Vorliegen einer "anderen Ausschüttung". Dies wäre anders zu beurteilen, soweit der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Gesellschafter, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme auszuweisen wäre, noch werthaltig und deshalb nicht auf den niedrigeren Tw abzuschreiben ist. Die vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ergibt sich hier nicht aufgr der Zahlung, sondern aufgr der Tw-Abschr des Ausgleichsanspruchs.

Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Bürgschaftsübernahme ist für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der späteren Inanspruchnahme zu prüfen. War die Bürgschaftsübernahme nicht gesellschaftsrechtlich, sondern betrieblich veranlasst, führt die spätere Inanspruchnahme nicht zu einer vGA.

Die Übernahme der Bürgschaft selbst wirkt sich allerdings noch nicht auf den Gewinn aus; sie führt auch nicht zu einem Abfluss bei der Kö. Droht allerdings eine Inanspruchnahme aus der gegebenen Bürgschaft, muss diese Verpflichtung bei der Kö passiviert werden. Gleichzeitig ist aber der Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zu aktivieren. IdR wird dieser Anspruch jedoch nicht werthaltig sein, sodass eine Aktivierung unterbleibt oder sofort eine Tw-Abschr auf 0 EUR vorzunehmen ist.

2 Bürgschaft des Anteilseigners für Verbindlichkeiten der Körperschaft

Wird ein Gesellschafter einer Kö aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen, die er zuvor übernommen hatte, führt dies allein noch nicht zu einer verdeckten Einlage. Die Forderung, für die der Gesellschafter gebürgt hatte, geht in diesem Fall nämlich auf den Bürgen (= Gesellschafter) über (sog ges Forderungsübergang nach § 774 Abs 1 S 1 BGB). Die Verpflichtung der Kö erlischt deshalb in diesem Zeitpunkt noch nicht. Zu einem Erlöschen der Verbindlichkeit kommt es erst (= Wegfall eines Passivpostens), wenn der Gesellschafter auf seine Regressforderung ggü der Gesellschaft verzichtet. In diesem Zeitpunkt liegt dann eine – idR allerdings wertlose – verdecke Einlage vor. Dazu s auch § 8 Abs 3 Teil B Tz 36ff. Zur sog regresslosen Schuldübernahme s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 67 und s § 8b KStG Tz 226.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Patronatserklärung".

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