Tz. 263

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

§ 17 EStG erfasst grds den gesamten Wertzuwachs zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Beteiligung. Tritt ein AE durch Zuzug aus dem Ausl in das Inl in die unbeschr StPflicht ein, sind zuvor entstandene Wertzuwächse einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung in gleicher Weise stlich zu erfassen wie Wertzuwächse in der Zeit der unbeschr StPflicht, dh bei der Ermittlung des VG sind die historischen AK und nicht der gW im Zeitpunkt des Zuzugs anzusetzen. Wegen Einzelheiten s Tz 138, s Tz 250 ff und s Tz 303.

Nach § 17 Abs 2 S 3 EStG idF des SEStEG sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht die historischen AK, sondern der "Wegzugswert" in dem ausl Staat, höchstens jedoch der gW zu Grunde zu legen.

In den Fällen des § 6 Abs 3 AStG ist nach § 17 Abs 2 S 4 EStG die Vorschrift des § 17 Abs 2 S 3 EStG nicht anzuwenden, so dass in diesen Fällen die historischen AK und nicht der gW im Zuzugszeitpunkt anzusetzen sind.

Die Neuregelung ist nach § 52 Abs 1 EStG idF des StÄndG 2007 ab dem VZ 2007 anzuwenden. GlA s Frotscher (in Frotscher, § 17 EStG Rn 276). AA s Förster (DB 2007, 72, 79), der von einer Anwendung ab dem 13.12.2006 ausgeht.

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