Tz. 88

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst h EStG befreit zu 40 %/zur Hälfte den Gewinn (bis zum VZ 2008: die Einnahmen) aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a iVm § 20 Abs 2 S 2 (bis zum VZ 2008: § 20 Abs 2 S 2) EStG. Das ist gerechtfertigt, weil die Einnahmen an die Stelle der Dividenden treten.

Bei der Ersetzung in § 3 Nr 40 S 1 Buchst h EStG durch das URefG 2008 handelt es sich um eine Anpassung an den geänderten § 20 EStG, die daraus resultiert, dass § 20 Abs 2 S 2 zu § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG geworden ist.

Wegen der Problematik, dass ab dem VZ 2009 die Bruttogröße "Einnahmen" durch die Nettogröße "Gewinn" ersetzt worden ist, gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 3 Nr 40 S 1 Buchst g EStG (s Tz 87) entspr.

Wegen der Nichtanwendung des Teil-Eink-Verfahrens auf lfd Einnahmen einer im PV gehaltenen Beteiligung s Tz 94 ff.

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