Tz. 37

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Bei Stpfl, die nicht nach hr-lichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, ist der Ermittlungszeitraum grds das Kj (zB bei sonstigen jur Pers des privaten Rechts, Vereinen, BgA). Eine stliche Buchführungspflicht besteht in diesen Fällen (zB bei beschr St-Pflicht, s Schr des BMF v 16.05.2011, BStBl I 2011, 530, Rn 1ff) nach § 141 Abs 1 AO für Stpfl mit Eink aus Gew, die nach den Feststellungen der Fin-Beh für den einzelnen Betrieb Umsätze von mehr als 600 000 Euro im Kj oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wj gehabt haben. Die hr-lichen Vorschriften der §§ 238, 240, 241, 242 Abs 1 und die §§ 243 bis 256 HGB gelten grds sinngem. Besteht eine Buchführungspflicht allein auf der Grundlage des § 141 AO, ist die Wahl eines vom Kj abw Abschlussstichtags nicht möglich, da keine Buchführungspflicht nach HGB besteht. Damit ist bei nach § 141 AO zur Buchführung verpflichteten Kö der Ermittlungszeitraum das Kj. Ebenso s Rengers (in Blümich, § 7 KStG Rn 23), s Frotscher (in F/D, § 7 KStG Rn 19) und s Fehrenbacher (in Schn/F, KStG, 2. Aufl, § 7 Rn 62). Entsprechendes gilt uE, wenn freiwillig Bücher geführt, obwohl weder eine hr-liche noch eine stliche Verpflichtung hierzu besteht.

 

Tz. 38

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Generelle Ausnahmen gelten aber für kleine Betriebe, Stiftungen, Verbände und Vereine, die einer jur Pers d öff Rechts angegliedert sind oder von dieser verwaltet werden sowie für technische Überwachungsvereine, soweit sie gezwungen sind, ihre Abschlüsse abw vom Kj aufzustellen. Diese können nach R 7.3 Abs 1 KStR 2015 ein abw Wj haben, obwohl sie nicht unter § 7 Abs 4 KStG fallen. Die Kö hat insoweit ein Wahlrecht. Diese Ausnahme ist uE auf die betrieblichen Eink beschränkt, die durch BV-Vergleich ermittelt werden. Sie bezieht sich somit nicht auf die Eink iSd § 2 Abs 1 Nr 6 und 7 EStG.

 

Tz. 39

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Eine weitere Ausnahme gilt für gemeinnützige Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, die ein vom Kj abw Wj haben und die ohne Verpflichtung nach den Vorschriften des HGB ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. Der gew Gewinn aus einem wirtsch Geschäftsbetrieb ist in diesen Fällen nach § 5 EStG zu ermitteln. Nach R 7.3 Abs 2 KStR 2015 kann auf Antrag in diesen Fällen das abw Wj der Besteuerung des wirtsch Geschäftsbetriebs zu Grunde gelegt werden (s Tz 30). Hierzu ebenfalls s Vfg der OFD Ffm v 20.06.2005, DB 2005, 1547.

 

Tz. 40

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Als weitere Ausnahme sind kstliche Gebilde zu nennen, die L + F betreiben und nicht nach HGB buchführungspflichtig sind. Nach § 8 Abs 1 KStG iVm § 4a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG sowie § 8c EStDV können diese die dort bezeichneten abw Wj haben (s R 8.1 Abs 1 KStR 2015), wobei der Gewinn zeitanteilig auf die betr VZ aufzuteilen ist (s § 4a Abs 2 Nr 1 EStG).

Betreibt eine nach HGB buchführungspflichtige Kö L + F, gelten nach § 8 Abs 2 KStG auch die Eink aus L + F als Eink aus Gew. Eine solche Kö fällt unter die Regelung des § 7 Abs 4 KStG.

Betreibt eine jur Pers d öff Rechts L + F, sind die daraus resultierenden Eink mangels Vorliegen eines BgA iSd § 4 Abs 1 KStG nicht stpfl.

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