Tz. 140

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Aufspaltungen und Abspaltungen von gemeinnützigen eV auf stpfl Kö (oder auf nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö) dürften keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen würden (s Tz 101, 137).

 

Tz. 141

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ausgliederungen auf stpfl Kap-Ges oder stpfl Gen sind dagegen tw zulässig. Dabei ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung davon abhängig, welche Vermögensbereiche ausgegliedert werden.

Einzelheiten zur Ausgliederung:

  • Zulässig ist die Ausgliederung von Teilen des ideellen Bereichs (unter den Voraussetzungen der Tz 111), von ZwB (unter den Voraussetzungen der Tz 113), des Vermögensverw-Bereichs (sofern die als Gegenleistung gewährte Beteiligung an der Übernehmerin nach den allg Grundsätzen dem Vermögensverw-Bereich zuzurechnen ist, s Tz 111), und von stpfl wG (s Tz 114). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist die Angemessenheit der Gegenleistung (Anteile an der übernehmenden Kap-Ges).
  • Unzulässig ist die Ausgliederung von Teilen des ideellen Bereichs (wenn die Voraussetzungen der Tz 111 nicht erfüllt sind), und des Vermögensverw-Bereichs (sofern die Beteiligung an der Übernehmerin nach den allg Grundsätzen einen stpfl wG darstellt, s Tz 112). Zur Ausnahme s Tz 106 und s AEAO Nr 29 zu § 55 Abs 1 Nr 5.

Der Ausgliederung von stpfl wG auf stpfl Kap-Ges kommt erhebliche praktische Bedeutung zu; insbes bei der Auftragsforschung und im Bereich der Bundesliga-Fußballvereine (s Tz 141).

Ausgliederung des wG ‹Fußball-Lizenzspielbetrieb›

  • Bei der Ausgliederung des wG "Fußball-Lizenzspielbetrieb" ist es einerseits erforderlich, das gesamte diesem wG dienende Vermögen auszugliedern. Das sind idR der eigentliche Lizenzspielbetrieb, und der Amateurspielbetrieb soweit für die betreffenden Spiele Eintrittsgelder erhoben werden. Zum anderen darf kein Vermögen anderer Bereiche mitausgegliedert werden (zB ein Grundstück des Vermögensverw-Bereichs). Aber: Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen zweiten stpfl wG als weiteren Teilbetrieb auf die gleiche Kap-Ges auszugliedern. Dies gilt zB für die Trikotwerbung, die nach Auff der Fin-Verw einen selbständigen wG darstellt (s AEAO Nr 9 zu § 67a).
  • In den Fällen, in denen der betreffende Verein über ein eigenes Stadion verfügt und daher zur Annahme eines Betriebs iSd § 20 Abs 1 UmwStG Bruchteilseigentum (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.08) eingeräumt werden muss (s Tz 183), ist es gemeinnützigkeitsrechtlich erforderlich, dass die als Gegenleistung gewährten neuen Anteile an der Übernehmerin beim Fußballverein nach den allg Grundsätzen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 "Beteiligung an Kap-Ges") dem Vermögensverw-Bereich zuzuordnen sind. Sind die Anteile dagegen – insbes wegen einer Pers-Identität der Geschäftsführungsorgane des Vereins und der Kap-Ges – selbst als stpfl wG anzusehen, tritt dadurch hinsichtlich des überlassenen Bruchteilseigentums am Stadion ein – eigentlich gemeinnützigkeitsschädlicher – "Sphärenwechsel" vom stfreien in den stpfl Bereich ein. In diesem Fall kommt uE die Billigkeitsregelung im AEAO Nr 30 zu § 55 Abs 1 Nr 5 in Betracht.
  • Erfolgt die Ausgliederung auf eine KGaA, in der der Verein die Stellung des phG (s § 278 Abs 1 AktG) übernimmt, so führt dies stets zu diesem schädlichen Sphärenwechsel, weil die Eink des phG gem § 15 Abs 1 Nr 3 EStG Eink aus Gew sind (im Ergebnis ebenso s Raupach/Böckstiegel, FS Widmann, Stollfuß-Vlg, 488). Dieser schädliche Sphärenwechsel lässt sich uE dadurch vermeiden, dass nicht der Verein selbst, sondern eine 100%ige TG des Vereins phG der KGaA wird und diese Beteiligung beim Verein nach den allg Grundsätzen dem Vermögensverw-Bereich zuzurechnen ist. Der Umstand, dass diese 100%ige TG durch die Stellung als phG für die Geschäftsführung der KGaA zuständig ist (s § 278 Abs 2 AktG), steht uE der Zurechnung der Beteiligung zum Vermögensverw-Bereich des Vereins nicht entgegen (aA offenbar s Raupach/Böckstiegel, FS Widmann, Stollfuß-Vlg, 488).
  • Zur erforderlichen Angemessenheit der Gegenleistung (Anteile der Kap-Ges, auf die die Ausgliederung erfolgt) s Tz 137, zu den weiteren generellen Voraussetzungen s Tz 114.
  • Ausführlich zur Ausgliederung des stpfl wG "Lizenz-Fußball" durch Bundesliga-Fußballvereine s Orth (in Scherrer, Sport-Kap-Ges, Reihe Recht und Sport, Bd 25, 65ff). Als übernehmende Kap-Ges treten in der Praxis alle in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG genannten Rechtsformen (AG, KGaA, GmbH) auf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge