Rz. 71

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 14c Abs 1 FMStFG gelten Zahlungen iSd § 6b Abs 1 FMStFG an die Zweckgesellschaft und unter den dort genannten Voraussetzungen Zahlungen iSd § 8a Abs 4 S 1 Nr 2 FMStFG an die Abwicklungsanstalt als negative Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder Nr 10 Buchst a EStG. Ebenfalls hierzu s § 8b KStG Tz 27.

Nach § 14c Abs 4 und 5 FMStFG gelten Auskehrungen der Zweckgesellschaft und Leistungen der Abwicklungsanstalt unter der dort genannten Voraussetzungen als Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 bzw des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG.

§ 14c FMStFG ist Bestandteil der Maßnahmen zur Bekämpfung der im Herbst 2008 begonnenen weltweiten Bankenkrise (s § 8c KStG Tz 395ff).

Zahlungen iSd § 6b Abs 1 FMStFG sind die an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu entrichtenden Entgelte für dessen Garantieübernahme. Zahlungen iSd § 8a Abs 4 S 1 Nr 2 FMStFG sind Zahlungen zum Ausgleich der Verluste der Abwicklungsanstalten.

Die Vorschrift des § 14c Abs 1 FMStFG betrifft Banken und Kreditinstitute.

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