Tz. 14

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

§ 32 Abs 1 Nr 1 KStG betrifft nur die nach § 5 Abs 1 KStG grds stbefreiten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Von Bedeutung ist dies nur für unbeschr oder nach § 2 Nr 2 KStG beschr stpfl (s § 2 KStG Tz 210) Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen (s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG; zu ausl KSt-Subjekten s Tz 16a). Beziehen diese grds pers von der KSt befreiten Stpfl stabzugspfl Eink, so sind sie damit nach § 5 Abs 2 Nr 1 KStG von der St-Befreiung grds ausgeschlossen (s § 5 Abs 2 KStG Tz 7 ff). Die auf diese Eink zu entrichtende KSt ist mit dem St-Abzug abgegolten.

 

Tz. 15

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Diese Abgeltungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn sich die Ausnahme von der grds St-Befreiung aus § 5 Abs 2 Nr 1 KStG ergibt. Ist die St-Befreiung ausgeschlossen, weil zB

eine nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG stbegünstigte Unterstützungskasse überdotiert ist und deshalb nach § 6 Abs 5 KStG partiell stpfl wird, sind entspr diesem Verhältnis die stabzugspfl Einkünfte dem stbefreiten und dem stpfl Einkommen zuzuteilen. Eine Anrechnung der KSt und KapSt nach § 31 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 2 EStG auf die festgesetzte KSt ist nur anteilig zulässig (s Urt des BFH v 31.07.1991, BStBl 1992 II 1992, 98),
eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbegünstigte Kö einen wG unterhält, zu dessen BV die Anteils- und Forderungsrechte gehören, sind die hieraus resultierenden stabzugspfl Kap-Erträge in die Veranlagung der Kö mit ihrem wG einzubeziehen. Die KapSt sowie eine ggf anrechenbare KSt auf diese Erträge sind auf die festgesetzte KSt anzurechnen.
 

Tz. 16

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Mit der Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 Nr 1 KStG ist jedoch nicht in jedem Fall eine definitive St-Belastung iHd St-Abzugs verbunden. Zu Abstandnahme und Ermäßigung s § 5 Abs 2 KStG Tz 8 ff.

 

Tz. 16a

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Ab 2009 können uU auch ausl beschr stpfl KSt-Subjekte gem § 5 KStG stbefreit sein (s §§ 5 Abs 2 Nr 2 KStG, 51 AO idF JStG 2009). Dies löst eine Konkurrenzfrage zwischen Abs 1 und 2 des § 32 KStG aus. Wenn eine gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite ausl Kö einen wG mit einer inl BetrSt (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG) unterhält und in dieser BetrSt stabzugpfl Einkünfte erzielt, sind beide Absätze tatbestandlich erfüllt. Obwohl Abs 1 wohl die speziellere Regelung enthält geht Abs 2 vor mit der Folge, dass für die "in einem inl Betrieb" angefallenen stabzugspfl Eink keine Abgeltungswirkung gilt. Denn die Änderung hatte nur die Erweiterung des pers Anwendungsbereichs der St-Befreiung zum Ziel; im Übrigen sollte die Besteuerung beschr Stpflichtiger "wie bisher" bleiben (s Ges-Begr zu § 5 Abs 2 Nr 2 KStG, Bt-Drs 16/10189 S 69).

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