Tz. 5

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Durch die Verweisung in § 31 Abs 1 S 1 KStG werden die Vorschriften des EStG zur Durchführung der Besteuerung auch für den Bereich der KSt für anwendbar erklärt, soweit in § 30 KStG nichts anderes bestimmt ist (hierzu s § 31 KStG Tz 1 ff). Während jedoch das EStG eine Reihe von Vorschriften zur Entstehung der ESt (in den vd Erhebungsarten) enthält (s §§ 36 Abs 1, 37 Abs 1 S 2, 38 Abs 2 S 2, 44 Abs 1 S 2, 50a Abs 5 S 1 EStG), sind diese im KStG in einem Paragrafen in der Vorschrift des § 30 KStG zusammengefasst.

 

Tz. 6

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

§ 30 KStG konkretisiert hierbei die Blankettnorm des § 38 AO (s Tz 1). Der genaue Zeitpunkt der Entstehung der KSt hat Bedeutung für alle Vorschriften (insbes diejenigen der AO), die an die Entstehung des St-Anspruchs anknüpfen. Dies sind insbes

 

Tz. 7

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

§ 30 KStG steht des Weiteren in Zusammenhang mit § 31 KStG, der ua Vorschriften zur Entrichtung von Vorauszahlungen bei einem vom Kj abw Wj enthält. Hierzu s § 31 KStG Tz 55 ff. § 32 KStG (Sondervorschriften für den St-Abzug) hat grds Vorrang gegenüber § 30 KStG.

 

Tz. 8

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bzgl des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens iSd § 37 Abs 5ff KStG und des KSt-Erhöhungsbetrags iSd § 38 Abs 5ff KStG enthalten § 37 Abs 5 S 2 KStG bzw § 38 Abs 6 S 3 KStG Sondervorschriften zur Entstehung dieser Ansprüche. Hierzu s Tz 34ff.

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