Tz. 1

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

§ 30 KStG regelt für die vd Erhebungsformen der KSt (Erhebung durch St-Abzug, durch die Festsetzung von Vorauszahlungen und durch St-Veranlagung) den Zeitpunkt der Entstehung der KSt. § 30 KStG füllt damit die Blankettnorm des § 38 AO aus, die allg bestimmt, dass die Ansprüche aus dem St-Schuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Ges die Leistungspflicht knüpft. Hierzu s Tz 6 ff.

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