Gesetzestext

 

(1) 1Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. 2Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1. wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2. wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3. wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) 1Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. 3Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

 
Hinweis

Vom 1. Juli 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2012 geltende Fassung des § 98 Abs. 3:

(3) 1Für die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. 3Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

Bis einschließlich 30. Juni 2007 geltende Fassung des § 98 Abs. 3:

(3) 1Für die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 910, 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. 3Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch Art. 4 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 und zuvor durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 ist § 98 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst worden.[1] Die Übergangsvorschriften in § 39 Nr. 3 EGZPO bzw. Art. 103c Abs. 1 EGInsO haben fast keine praktische Bedeutung, da es sich bei den Neufassungen nur um eine "Folgeänderung" bzw. "redaktionelle Änderung"[2] handelt (näher dazu unten bei Rn. 18).

§ 98 enthält die Regelungen über die Möglichkeiten zur zwangsweisen Durchsetzung der Schuldnerpflichten, die ihm vor allem nach § 97 obliegen und sich daneben aus den entsprechenden Verweisungen bzw. ergänzenden Regelungen aus § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 151 Abs. 1 Satz2, § 153 Abs. 2 Satz2, § 261 Abs. 1 Satz 3, § 274 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 275, 277 ergeben. Das Gesetz stellt hierzu drei Zwangsmittel zur Verfügung, die eidesstattliche Versicherung, zwangsweise Vorführung und Haft. Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kommen die Zwangsmittel nach § 101 Abs. 1 gegen die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans sowie die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners zur Anwendung. Darüber hinaus können nach § 101 Abs. 1 Satz 2 die Zwangsmittel auch gegen ehemals zu dem vorgenannten Personenkreis gehörende Personen angewandt werden, die nicht früher als 2 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer solchen Funktion ausgeschieden sind. Dagegen können Zwangsmittel gegen die nach § 101 Abs. 2, § 97 auskunftspflichtigen Angestellten und früheren Angestellten des Schuldners nicht verhängt werden, da § 101 Abs. 2 keine Verweisung auf § 98 enthält. Hier bleibt nur der Weg einer Klage des Insolvenzverwalters gegen die Auskunftspflichtigen.[3] Im Übrigen enthält § 98 in Abs. 3 zur Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze[4] eine ausführliche, aber immer noch nicht ganz geglückte (s.u. bei Rn. 18) Regelung der Haftvoraussetzungen und Anordnungsmodalitäten.

[1] BGBl. I (2009), S. 2258, bzw. BGBl. I (2007), S. 509.
[2] So BegrBRE des Gesetzes, in: BT-Drs. 16/10069, S. 51, bzw. BegrRegE des Gesetzes, in: BT-Drs. 16/3227, S. 35.
[4] BegrRegE zu dem im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des BT-Rechtsausschusses (BT-Drs. 12/7302, S. 8, 156, 166) in § 98 Abs. 3 verlagerten § 11 RegEInsO, in: BT-Drs. 12/2443, S. 111.

2. Eidesstattliche Versicherung (Abs. 1)

 

Rn 2

In Erweiterung der früheren konkursrechtlichen Regelungen und in Anlehnung an § 69 Abs. 2 VergIO enthält § 98 Abs. 1 für das Insolvenzverfahren insgesamt auch die Möglichke...

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