Rn 70

Bei vielen Insolvenzgerichten ist es möglich mit dem zuständigen Richter bereits vor einer förmlichen Einreichung des Insolvenzantrages das Verfahren zu besprechen. Eine Möglichkeit zu einer Vorbesprechung sollte bei allen Verfahren, in denen die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht gezogen wird, erfolgen. Dabei sollte die Kontaktaufnahme über die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erfolgen. Sieht der Geschäftsverteilungsplan eine Verfahrenszuweisung nach Buchstaben vor, lässt sich der zuständige Richter leicht ermitteln. Bei einer Verteilung nach Eingängen ist es bei vielen Gerichten inzwischen möglich, die endgültige Zuständigkeit eines Richters schon bei einer Vorbesprechung über die Vergabe eines AR-Aktenzeichens zu fixieren. Verweigert sich der zuständige Richter einer Vorbesprechung, muss dies nicht zwingend bedeuten, dass sich das Gericht einer offenen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten verweigert. Der Antragsteller sollte immer Bedenken, dass eine Vorabstimmung der normalen rechtsprechenden Tätigkeit eines Richters, der möglicherweise hauptsächlich in Zivil- oder Strafsachen eingesetzt wird, fundamental widerspricht, da dort immer nur konkret an das Gericht herangetragene Fragen entschieden werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich in solchen Fällen frühzeitig den Insolvenzantrag einzureichen und im Nachgang um einen zeitnahen Besprechungstermin nachzusuchen.

Im Rahmen der Vorbesprechung sollte abgeklärt werden,

  • welche Schritte das Gericht zur Einsetzung des Ausschusses unternehmen wird,
  • ob das Gericht spezielle Unterlagen benötigt,
  • welche Anforderungen das Gericht an die Darlegung der Tatsachen im Hinblick auf die Ausschlusstatbestände stellt,
  • ob eine Vorbesprechung der gewünschten Mitglieder möglich ist.

Im Interesse eines zügigen Verfahrens und um unnötige Amtsermittlungsmaßnahmen zu vermeiden, empfiehlt es sich unbedingt eine erhöhte Sorgfalt auf die vollständige Darstellung aller relevanten Tatsachen zu verwenden. Maßgeblich ist dabei immer die Perspektive des entscheidenden Richters. Kommt es beispielsweise auf das Vorliegen des Merkmals der Bilanzsumme nach § 22 a Abs. 1 Nr. 1 an, sollte grundsätzlich die Bilanz vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, kann eine Schätzung eingereicht werden, die aber begründet werden muss. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz des Zivilprozesses, dass eine Bezugnahme auf beigefügte Anlagen den schriftsätzlichen Vortrag allenfalls ergänzen, nicht aber ersetzen kann.[124] Wird eine Ausschussbesetzung vorgeschlagen, sind belastbare Auskünfte über die Gründe für die Auswahl jeden einzelnen Mitglieds erforderlich.

[124] Musielak/Voit-Stadler, § 130 ZPO Rn. 10.

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