Rn 7

Nach § 254 Abs. 1 treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten mit der Rechtskraft der Planbestätigung (§ 248) ein. Gleichzeitig gelten gem. § 254 a Abs. 1 die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben, sofern Rechte an Gegenständen geändert oder Geschäftsanteile an einer GmbH abgetreten werden sollen. Daraus folgt, dass die notwendigen Willenserklärungen immer der Schriftform bedürfen. Mündliche Abreden können nicht Bestandteil des Plans werden.[12] Durch die Fiktion von § 254 a Abs. 1 werden etwaige für die Rechtsänderung außerhalb des Planverfahrens notwendige besondere Formerfordernisse, insbesondere notarielle Beurkundungen obsolet.

[12] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge