Rn 9

Ist der Bestätigungsbeschluss des Insolvenzgerichts rechtskräftig, hat das Insolvenzgericht den Plan zusammen mit dem Bestätigungsbeschluss von Amts wegen an das zuständige Registergericht zu übermitteln, wenn der Plan relevante auf Rechtsänderungen gerichtete Regelungen enthält.[14]

[14] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 13.

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