Rn 4

Zu den auf Verfügungen gerichteten Willenserklärungen gehören z. B. die Einigungserklärungen bei der Übertragung von Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Sachen (§§ 929, 873 BGB) und bei der Verpfändung von Rechten (§ 1205 BGB).[5] Gleiches gilt aber auch für die Verzichtserklärung des Pfandgläubigers bei der Aufhebung eines Pfandrechts (§ 1255 BGB).[6] Zu den möglichen Willenserklärungen gehören weiterhin die Abtretungserklärungen bei der Übertragung von Forderungen,[7] von Gesellschaftsanteilen,[8] von Immaterialgüterrechten oder sonstigen Vermögensrechten.[9] Ferner können im Plan Erklärungen zu einem Verzicht auf Absonderungsrechte oder zur Freigabe von Gegenständen aufgenommen werden.[10]

 

Rn 5

Sofern indes für die Rechtsänderung weitere Akte notwendig sind (z. B. Übergabe der Sache oder Eintragung in einem Register, insbesondere im Grundbuch), wird diese Voraussetzung der jeweiligen Verfügung nicht durch den Plan hinfällig. Sie muss gesondert vom Plan herbeigeführt werden.

 

Rn 6

Ist jedoch neben der Willenserklärung für die Rechtsänderung noch eine Verfahrenserklärung erforderlich, kann sie in den Plan aufgenommen werden. Das betrifft namentlich den Eintragungsantrag nach § 13 GBO und die Eintragungsbewilligung nach § 18 GBO im Fall der Übertragung eines Grundstücks.[11]

[5] Braun-Frank, § 228 Rn. 3.
[6] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 5.
[8] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 282 Rn. 1.
[9] Braun-Frank, § 228 Rn. 3.
[10] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 5.
[11] HambKomm-Thies, § 228 Rn. 4; MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 7; Andres-Leithaus, § 228 Rn. 2; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 228 Rn. 1; a. A. Braun-Frank, § 228 Rn. 4.

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