Rn 5

Auch bei der Einstellung nach § 211 können nachträglich Massegegenstände festgestellt werden, die aufgrund des Verweises in Abs. 3 Satz 2 nach den allgemeinen Regeln verteilt werden.[6]

 

Rn 6

Anders als § 203 Abs. 1 lässt § 211 Abs. 3 Satz 1 eine Nachtragsverteilung dem Wortlaut nach nur dann zu, wenn ein Vermögensgegenstand nachträglich ermittelt wird, d. h. bei der Einstellung noch nicht bekannt war. Jedenfalls ist die Vorschrift analog anzuwenden, wenn aus der Insolvenzmasse geleistete Zahlungen zurückfließen (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 2). Um überflüssige Kosten zu sparen, soll eine Nachtragsverteilung auch dann möglich sein, wenn der Vermögensgegenstand zur Zeit der Einstellung bereits bekannt war, aber nicht realisiert werden konnte (z.B. anhängiger Anfechtungsprozess). Unter nachträglicher Ermittlung ist also nicht nur die Entdeckung neuer, sondern auch die endgültige Feststellung bzw. Realisierung bisher unsicherer Gegenstände zu verstehen.[7]

 

Rn 7

Diese Nachtragsverteilung kann entweder vom ehemaligen Insolvenzverwalter oder von einem Massegläubiger beantragt werden. Außerdem kann das Gericht bei eigener Kenntnis von Umständen, die zu einer Nachtragsverteilung berechtigen, auch von Amts wegen tätig werden und den ehemaligen Insolvenzverwalter entsprechend § 205 zur Verwertung und Verteilung bestimmen.[8]

 

Rn 8

Bei Geringfügigkeit kann die Nachtragsverteilung abgelehnt werden (§ 211 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 203 Abs. 3). Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller entsprechend § 204 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Auch bei Masseunzulänglichkeit ist ein Sammelverfahren (vgl. § 203 Rdn. 20) möglich. Zu den Einzelheiten der Nachtragsverteilung siehe §§ 203 ff.

 

Rn 9

Reicht das nachträglich ermittelte Vermögen aus, um die Massegläubiger vollständig zu befriedigen, so ist der verbleibende Überschuss, sofern er analog § 203 Abs. 3 Satz 1 die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Dies soll nicht erfolgen, wenn aufgrund der Masseunzulänglichkeit keine Prüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren erfolgt war. In diesem Fall muss eine Auszahlung an den Insolvenzschuldner erfolgen. Eine Aufnahme des Verfahrens nach der Einstellung mangels Masse ist nicht möglich.[9]

[6] AG Göttingen ZIP 1995, 145; LG Oldenburg ZIP 1992, 200 = EWiR 1992, 177 (Pape); Pape, ZIP 1992, 747 (749 ff.); Kilger/K. Schmidt, KO § 166 Anm. 4.
[7] HK-Landfermann, § 211 Rn. 9; Uhlenbruck-Ries/, § 211 Rn. 15.
[8] Uhlenbruck-Ries/, § 211 Rn. 17 m. w. N.
[9] HK-Landfermann, § 211 Rn. 14.

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