Rn 18

Die wichtigsten Rechtsfolgen für die Gläubiger sind in den folgenden Paragraphen geregelt: die Reihenfolge, in der die Befriedigung zu erfolgen hat (§ 209), und das Verbot von Vollstreckungshandlungen der Altmassegläubiger (Einzelheiten und zur Klagemöglichkeit siehe bei § 210). Als Ausgleich für die möglichen finanziellen Einbußen sieht das Gesetz die Regelungen des § 211 i. V. m. §§ 215, 201, 202 (Wiederaufleben der Ansprüche gegen den Schuldner) und des § 61 (Schadensersatz des Verwalters bei schuldhaft verspäteter Feststellung der Unzulänglichkeit) vor.

 

Rn 19

Zur Vollstreckungsmöglichkeit der Neumassegläubiger siehe § 210 Rn. 16 ff.

 

Rn 20

Insolvenzgläubiger haben darauf zu achten, dass der Beginn der Ausschlussfrist nach § 189 Abs. 1 im Falle der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ausgeschlossen ist, da in diesem Fall keine hinreichenden Barmittel i. S. d. § 187 Abs. 2 vorhanden sind.[31]

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