Rn 13

Das Vollstreckungsverbot gilt nur für Altmassegläubiger.[17] Die Neumassegläubiger sollen die Vollstreckungsmöglichkeit nicht verlieren, da anderenfalls kaum Bereitschaft bestehen dürfte, mit dem Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Verträge abzuschließen[18] und dadurch gerade eine mögliche Fortführung des Betriebs und eine geregelte Abwicklung gefährdet wären.

 

Rn 14

Reicht allerdings die Insolvenzmasse auch hinsichtlich der Neumassegläubiger lediglich zu einer quotalen Befriedigung aus, kann sich der Insolvenzverwalter bei Vollstreckungsmaßnahmen eines Neumassegläubigers auf das Vollstreckungsverbot des § 210 berufen. § 210 gilt demnach auch gegenüber den Neumassegläubigern i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Begleichung der Verbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 durch die Insolvenzmasse nicht mehr gesichert ist oder nicht alle Neumassegläubiger befriedigt werden können.[19] Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann mithin gegen einen Insolvenzverwalter, der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzeigt, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden kann, nicht ergehen.[20]

 

Rn 15

Sollten Neumasseverbindlichkeiten ohne eine Rechtshandlung des Verwalters entstanden sein und auch nicht unter die in § 209 Abs. 2 genannten Ansprüche fallen, so bleibt das fortgeltende Verbot des § 90 Abs. 1 zu beachten.

 

Rn 16

Für ein gegen den Verwalter erstrittenes Urteil ist nach Einstellung des Verfahrens analog § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Schuldner zu erteilen; dabei haftet der Schuldner gegenüber den Altmassegläubigern, deren Ansprüche nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 vom Insolvenzverwalter begründet wurden, nur mit demjenigen, was er vom Verwalter bei der Einstellung zurückerhalten hat, ohne dass es einer Klausel analog § 780 ZPO bedarf.[21] Der Schuldner kann vielmehr gegen eine Vollstreckung in seinen nachinsolvenzlichen Neuerwerb § 767 ZPO einwenden.

[17] Bork, Rn. 277.
[18] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 437; Graf-Schlicker/Riedel, § 210 Rn. 3.
[20] BGH, Beschl. v. 09.10.2008, IX ZB 129/07.
[21] Roth, in: FS-Gaul, S. 573 (578 f.).

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