Rn 4
Für den Fall, dass das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordnet, regelt § 204 Abs. 2 Satz 1 eine Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter, den Schuldner und gegebenenfalls an den antragstellenden Gläubiger.
Rn 5
Dem Schuldner steht gegen den anordnenden Beschluss gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 die sofortige Beschwerde zu; § 11 Abs. 1 RPflG. Nur er ist durch die Entscheidung beschwert, da die in die Nachtragsverteilung fließenden Gegenstände seinem Vermögen nicht mehr zur Verfügung stehen.[3]
Rn 6
Hingegen stehen dem Insolvenzverwalter keine Rechtsbehelfe gegen die Anordnung zur Verfügung.[4]
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