Gesetzestext

 

(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.

(2) 1Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. 2Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.

(3) 1Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. 3Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 194 regelt die gerichtliche Kontrolle des durch den Verwalter aufgestellten Verteilungsverzeichnisses. § 194 Abs. 1 gilt lediglich für Abschlagsverteilungen, § 194 Abs. 2 und 3 über § 197 Abs. 3 auch für die Schlussverteilung. In der Konkursordnung wurden Abschlagsverteilungen in § 158 KO geregelt.

2. Einwendungsfrist bei Abschlagsverteilungen (§ 194 Abs. 1)

 

Rn 2

Nach § 194 Abs. 1 können bei Abschlagsverteilungen Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis nur binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Ende der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1, erhoben werden.

Die einwöchige Einwendungsfrist ist – genau wie die Frist des § 189 Abs. 1 – eine Ausschlussfrist und kann dementsprechend weder vom Insolvenzgericht noch durch Parteivereinbarung verlängert werden.[1]

[1] Insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, siehe auch Holzer, Insbüro 2011, 82 (85).

3. Einwendungen

 

Rn 3

Möglich sind lediglich Einwendungen gegen das Verzeichnis selbst, und zwar sowohl gegen das Verzeichnis nach § 188 als auch gegen das in Anwendung des § 193 geänderte Verzeichnisses. Vorgebracht werden können jegliche Einwendungen gegen jede Art der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung, die sich nachteilig für die Position des Einwendenden auswirkt.[2]

Diese können sein, wie folgt:

  • eine Forderung hätte überhaupt berücksichtigt werden müssen,
  • eine Forderung hätte nicht berücksichtigt werden dürfen,
  • eine Forderung hätte mit einem anderen Rang (§§ 38, 39) berücksichtigt werden müssen,
  • ein Gläubiger wurde bei einer Abschlagsverteilung zu Unrecht übergangen,
  • dem Verwalter wurden nicht die in den §§ 189 bis 192 vorgesehenen Nachweise zur Berücksichtigung einer Forderung vorgelegt.
 

Rn 4

Nicht zulässig sind Einwendungen gegen den Bestand einer Forderung; diese können nur vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden.[3]

[2] Vgl Graf-Schlicker/Castrup, § 194 Rn. 3.
[3] So schon BGH WM 1957, 1225 (1226).

4. Einwendungsberechtigte

 

Rn 5

Einwendungsberechtigt sind nur Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung auch angemeldet haben und die ein rechtliches Interesse an der Änderung des Verzeichnisses besitzen. Ein solches rechtliches Interesse bedingt das Vorliegen einer Beschwer durch die nach dem Verzeichnis vorgesehene Verteilung. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger dem Verzeichnis nach, nicht vollständig befriedigt wird und es sich um einen in Bezug auf die einwendungsbefangene Forderung gleich- oder minderberechtigten Gläubiger handelt.[4]

 

Rn 6

Nicht einwendungsberechtigt sind Massegläubiger, da diese gemäß § 53 aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen sind.

 

Rn 7

Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen nach § 187 Abs. 2 Satz 2 bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden, sie sind mithin durch das Verteilungsverzeichnis für eine Abschlagsverteilung nicht beschwert.

 

Rn 8

Ebenfalls nicht einwendungsberechtigt ist der Insolvenzschuldner, dessen Rechte vom Verwalter wahrgenommen werden.[5]

[4] Z. B. ist ein Insolvenzgläubiger nach § 38 gegenüber einem Insolvenzgläubiger nach § 39 nicht einwendungsberechtigt, da er vor diesem aus der Masse zu befriedigen ist. Mithin fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
[5] So schon: Kuhn/Uhlenbruck, § 158 Rn. 3.

5. Einwendungsadressat

 

Rn 9

Die Einwendungen sind bei dem Insolvenzgericht geltend zu machen. Einwendungen sind gemäß § 4 i. V. m. § 496 ZPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu erklären.

6. Verfahren vor dem Insolvenzgericht

 

Rn 10

Für das Verfahren vor dem Insolvenzgericht sind die §§ 4 bis 9 maßgeblich, so dass insbesondere die Vorschriften der ZPO entsprechend gelten (§ 4) und der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht. Das Insolvenzgericht hat insbesondere Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Es kann hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen frei entscheiden (§ 5). Es hat den Insolvenzverwalter sowie den betroffenen Gläubiger anzuhören.[6]

 

Rn 11

Das Gericht entscheidet durch Beschluss (vgl. § 194 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2), indem es entweder die Einwendung zurückweist oder auf die Einwendung hin die Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses anordnet.

[6] A. A. hält die Anhörung aller Gläubiger für nicht erforderlich (Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 194 Rn. 11).

6.1 Verfahren bei abweisender Entscheidung (§ 194 Abs. 2)

 

Rn 12

Für den Fall der abweisenden E...

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