Gesetzestext
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die aufgrund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 157 KO [Änderungen des Gläubigerverzeichnisses]
Binnen drei Tagen nach dem Ablauf der Ausschlußfrist hat der Verwalter die aufgrund der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Änderungen des Verzeichnisses zu bewirken.
Rn 1
Entsprechend der bisherigen Regelung in der KO hat der Insolvenzverwalter Änderungen, die sich hinsichtlich
- bestrittener Forderungen (§ 189),
- absonderungsberechtigter Gläubiger (§ 190),
- aufschiebend bedingter Forderungen (§ 191) oder
- nachträglich zu berücksichtigender Gläubiger (§ 192)
ergeben, binnen drei Tagen nach Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen.
Rn 2
Die Frist beträgt lediglich drei Tage, um die Möglichkeit zu eröffnen, in den verbleibenden vier Tagen der Wochenfrist des § 194 Abs. 1 auch gegen das geänderte Verzeichnis Einwendungen zu erheben.[1]
Rn 3
Der Verwalter darf lediglich Änderungen vornehmen, die sich aufgrund der vorgenannten Vorschriften ergeben, oder offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler berichtigen. Die Änderungen sind in der Spalte "Berichtigungen" zu vermerken.
Rn 4
Das berichtigte Verzeichnis ist wiederum auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
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