Gesetzestext

 

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die aufgrund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 157 KO [Änderungen des Gläubigerverzeichnisses]

Binnen drei Tagen nach dem Ablauf der Ausschlußfrist hat der Verwalter die aufgrund der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Änderungen des Verzeichnisses zu bewirken.

 

Rn 1

Entsprechend der bisherigen Regelung in der KO hat der Insolvenzverwalter Änderungen, die sich hinsichtlich

  • bestrittener Forderungen (§ 189),
  • absonderungsberechtigter Gläubiger (§ 190),
  • aufschiebend bedingter Forderungen (§ 191) oder
  • nachträglich zu berücksichtigender Gläubiger (§ 192)

ergeben, binnen drei Tagen nach Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen.

 

Rn 2

Die Frist beträgt lediglich drei Tage, um die Möglichkeit zu eröffnen, in den verbleibenden vier Tagen der Wochenfrist des § 194 Abs. 1 auch gegen das geänderte Verzeichnis Einwendungen zu erheben.[1]

 

Rn 3

Der Verwalter darf lediglich Änderungen vornehmen, die sich aufgrund der vorgenannten Vorschriften ergeben, oder offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler berichtigen. Die Änderungen sind in der Spalte "Berichtigungen" zu vermerken.

 

Rn 4

Das berichtigte Verzeichnis ist wiederum auf der Geschäftsstelle niederzulegen.

[1] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 22.

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