Rn 21

Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wurde § 184 Abs. 2 neu eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.7.2007. Für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet worden sind, bleibt es gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. unten Rn. 28 f.).

 

Rn 22

Die Vorschrift ist § 179 Abs. 2 nachgebildet. Sie bezieht sich wie § 179 Abs. 2 auf den Fall, dass der Gläubiger bereits über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt. Es obliegt hier – abweichend von § 184 Abs. 1 – dem Schuldner, seinen Widerspruch zu verfolgen. Hierdurch wird verhindert, dass der Gläubiger, der sich den Titel u.U. bereits im Klagewege erstritten hat, nochmals aktiv gegen den Schuldner im Klageweg vorgehen muss. Anderenfalls müsste der Gläubiger u.a. Gerichtskosten vorschießen und wäre insoweit auf einen – angesichts der wirtschaftlichen Situation des Schuldners kaum realisierbaren – Kostenerstattungsanspruch angewiesen.[38]

 

Rn 23

Um alsbald Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erhalten, sieht § 184 Abs. 2 weiter eine Präklusionsregelung vor. Die Vorschrift ist der Regelung in § 878 Abs. 1 ZPO nachgebildet.[39] Der Schuldner muss innerhalb einer Monatsfrist gegen den Gläubiger Klage erheben und dies dem Gericht nachweisen. Die Frist beginnt mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung. Versäumt der Schuldner diese Frist, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Damit kann der Gläubiger nach Verfahrensaufhebung gegen den Schuldner gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung aus dem Tabellenauszug betreiben.

 

Rn 24

Dass der Schuldner die Frist eingehalten hat, hat er, wie auch im Falle des § 878 Abs. 1 ZPO, dem Gericht nachzuweisen (§ 184 Abs. 2 Satz 4). Dies kann etwa durch Vorlage von Abschriften gerichtlicher Anschreiben oder Verfügungen geschehen.[40] Versäumt der Schuldner die Frist, so kommt, den in § 186 geregelten Fall ausgenommen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 186; i.Ü. ist auch bei § 878 Abs. 1 ZPO – dem § 184 Abs. 2 nachgebildet ist – keine Wiedereinsetzung möglich.[41]

 

Rn 25

Ähnlich wie § 175 Abs. 2 sieht § 184 Abs. 2 Satz 3 vor, dass der Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen ist. Es bietet sich an, den Hinweis nach § 184 Abs. 2 Satz 3 mit dem Hinweis nach § 175 Abs. 2 zu verbinden. Der Hinweis hat spätestens im Prüfungstermin zu erfolgen; soweit möglich, sollte der Hinweis aber zu einem früheren Zeitpunkt gegeben werden.[42]

 

Rn 26

Hierbei hat, wie auch bei § 175 Abs. 2, eine auf die jeweilige Forderung individuell abgestimmte Belehrung zu erfolgen. Eine formularmäßige Belehrung reicht nicht aus.[43] Zur Belehrung bei Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vgl. unten Rn. 41.

 

Rn 27

Erfolgt die Belehrung nach § 184 Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht hinreichend, so liegt eine Nichtgewährung rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG vor.[44] Dies kann – angesichts der drohenden Vollstreckung gem. § 302 Nr. 1 – nicht ohne Konsequenzen bleiben. Nach der hier vertretenen Auffassung ist daher davon auszugehen, dass die Monatfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 erst bei Vorliegen einer hinreichenden Belehrung zu laufen beginnt.[45] Ist ungeachtet dessen das über die Forderung ausgestellte Tabellenblatt bereits mit der Vollstreckungsklausel versehen worden, kann der Schuldner dem mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO entgegentreten oder Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erheben.[46]

[38] BT-Drs. 16/3224, S. 21 (zu Nummer 23).
[39] BT-Drs. 16/3224, S. 21 (zu Nummer 23).
[40] Graf-Schlicker, § 184 Rn. 14.
[41] Zöller-Stöber, § 878 Rn. 6.
[42] Vgl. zum Hinweis nach § 175 Abs. 2 Uhlenbruck-Vallender, § 302 Rn. 17.
[43] Vgl. zu § 175 Abs. 2 BegrRechtsA BT-Drs. 14/6468, S. 18; Uhlenbruck-Vallender, § 302 Rn. 17 m.w.N.
[44] Vgl.. zu (§ 175 Abs. 2) Rinjes, DZWiR 2002, 415 (419).
[45] Alternativ wäre denkbar, dem Schuldner in Analogie zu § 186 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen.
[46] Vgl. zum Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe BGH NJW-RR 2004, 1718 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 326/03].

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