Rn 41

Die soeben vorgeschlagene Lösung hat nach der hier vertretenen Auffassung auch Rückwirkungen auf die Hinweispflicht des Gerichts nach § 184 Abs. 2 Satz 3. Meldet der Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, und liegt ein Schuldtitel vor, so ist zu differenzieren. Enthält der Schuldtitel nicht nur den Leistungsausspruch, sondern stellt er zugleich auch den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung fest, so ist der Schuldner darüber zu belehren, dass er gem. § 184 Abs. 2 sowohl gegen den Bestand der Forderung insgesamt als auch isoliert (nur) gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit der Feststellungsklage vorgehen kann. Enthält der Schuldtitel nur den Leistungsanspruch, stellt er aber – wie etwa der Vollstreckungsbescheid (s. oben Rn. 37) – den Rechtsgrund nicht verbindlich fest, so ist der Schuldner darauf hinzuweisen, dass er eine Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 nur insoweit erheben muss, als es um den Bestand der Forderung an sich geht und es i.Ü., was den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anbelangt, bei der Klagelast des Gläubigers verbleibt. Eine pauschale Belehrung, die nicht auf den konkreten Inhalt des Titels abstellt, dürfte nach Sinn und Zweck der Hinweispflicht nicht ausreichen (siehe bereits oben Rn. 26).

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