Rn 32

Auch im Falle eines auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruchs des Schuldners kann § 184 Abs. 2 zur Anwendung gelangen. In der Literatur ist § 184 Abs. 2 n.F. so verstanden worden, dass der Schuldner stets – auch dann, wenn der Titel nur einen Leistungsausspruch, keine verbindliche Feststellung des Rechtsgrundes enthält – seinen Widerspruch binnen Monatsfrist verfolgen müsse.[55] Nach der hier vertretenen Auffassung ist zu differenzieren: § 184 Abs. 2 gilt für die Feststellung des Rechtsgrundes nur dann, wenn der Titel zugleich auch eine entsprechende verbindliche Feststellung enthält. Anders ist zu entscheiden, wenn ein Titel gegeben ist, der nur einen Leistungsausspruch, aber keine verbindliche Feststellung des Rechtsgrundes enthält. Legt der Schuldner hier einen Widerspruch nur gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, so liegt es weiterhin am Gläubiger, ebendiesen Rechtsgrund nach § 184 Abs. 1 durch Urteil feststellen zu lassen. Allein dies entspricht dem (beschränkten) Zweck des § 184 Abs. 2. Die Vorschrift will lediglich verhindern, dass sich der Gläubiger zwei auf dieselbe Feststellung gerichtete Titel besorgen muss. Liegt noch keine verbindliche Feststellung des Rechtsgrundes vor, so besteht kein Anlass, die Klagelast insoweit auf den Schuldner zu übertragen.

 

Rn 33

Ist ein vollstreckbarer Schuldtitel gegeben, der keine verbindliche Feststellung über den Rechtsgrund enthält, so müssen ggf. sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben. Der Schuldner muss, was das Bestehen der Forderung anbelangt, seinen hiergegen eingelegten Widerspruch im Wege der Feststellungsklage verfolgen. Tut er dies nicht, so steht gem. § 184 Abs. 2 Satz 2 fest, dass eine Forderung in der angemeldeten Höhe besteht. Noch nicht festgestellt ist dadurch allerdings, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Will der Gläubiger den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt wissen, liegt es an ihm, insoweit Feststellungsklage zu erheben.

[55] Vgl. Hattwig/Richter, ZVI 2006, 373 (376) (Dies bedeute, "dass der Schuldner das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht nur bestreiten, sondern auch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von einem Monat vorgehen muss…").

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