Rn 9

Der Insolvenzverwalter kann selbst einen Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens stellen. Gemäß § 172 ZVG gelten dann für das Verfahren der sog. Verwalterversteigerung die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des ZVG unter Beachtung der in §§ 173 bis 174a ZVG geregelten Besonderheiten.

Mit der Zwangsversteigerung erfüllt der Verwalter seine insolvenzrechtliche Pflicht, die zur Masse gehörenden Gegenstände zu verwerten.[25] Die Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters ist jedoch kein Zwangsvollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne, da der Insolvenzverwalter für einen Antrag nach § 172 ZVG keinen vollstreckbaren Titel erwirken muss. Es genügt hier, dass der Insolvenzverwalter seine Bestellung sowie die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Masse nachweist, was durch Vorlage eines Grundbuchauszugs unproblematisch möglich ist.[26]

 

Rn 10

Die Rücknahme des Antrags durch den Insolvenzverwalter ist Folge der freihändigen Veräußerung oder Freigabe des Grundstücks (zu diesem Verwertungsalternativen unten Rn. 48 ff.); dasselbe gilt bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens.[27]

[25] Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 8.
[26] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 125.
[27] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 132.

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