Gesetzestext

 

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

 
Hinweis

Bisherige gesetzliche Regelung: § 136 KO – § 183 RegE

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 136 KO. Keine ausdrückliche Regelung dieser Themenstellung fand sich früher in der GesO. Die jetzt in § 164 skizzierten Grundsätze wurden jedoch bereits in der Rechtsprechung zur GesO entwickelt.[1]

 

Rn 1a

Gemäß § 164 sind Rechtsgeschäfte, die der Insolvenzverwalter unter Verstoß gegen die in den §§ 160 bis 163 aufgeführten Zustimmungserfordernisse vornimmt, Dritten gegenüber im Außenverhältnis wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Verwalter entgegen einer ausdrücklichen Entscheidung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung oder sogar entgegen einer Untersagungsverfügung des Gerichtes gemäß § 161 Satz 2 handelt.[2]

 

Rn 2

§ 164 dient dem Verkehrsschutz, zu dessen Gunsten Rechtsunsicherheit im Außenverhältnis vermieden werden soll.[3] Der Rechtsverkehr soll sich auf das Handeln des Insolvenzverwalters verlassen dürfen, ohne die interne Beschlusslage des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung hinterfragen zu müssen. Demzufolge können sich weder Dritte noch der Verwalter selbst unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der eigentlich erforderlichen Zustimmung vom bereits geschlossenen Vertrag lösen.[4]

 

Rn 3

Unwirksam auch im Außenverhältnis ist eine Handlung des Insolvenzverwalters lediglich dann, wenn sie insolvenzzweckwidrig ist und diese Zweckwidrigkeit für die andere Partei evident ist.[5] Beispiele für eine solche evidente Zweckwidrigkeit sind beispielsweise die Schenkung eines Massegegenstandes durch den Verwalter an einen Dritten[6], die Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger oder die unberechtigte Zahlung an einen Absonderungsberechtigen[7]. Das Vorliegen der Evidenz ist jedoch jeweils im Einzelfall zu beurteilen und wird im Regelfall lediglich dann unproblematisch anzunehmen sein, wenn die direkte Vertragspartei durch das in Frage stehende Rechtsgeschäft ohne Rechtsgrund einen besonderen Vorteil erlangt hat. Dies gilt auch, soweit der Vorteil einer der Vertragspartei nahe stehenden Person zufällt. In allen anderen Fällen dürften jedoch hohe Anforderungen an eine Evidenz für die Vertragspartei zu stellen sein. Allein die Kenntnis des anderen Teils bezüglich der fehlenden Genehmigung reicht dagegen nicht aus, um Unwirksamkeit anzunehmen.[8] Wie bereits in § 136 KO wird auch im Rahmen des § 164 nicht zwischen gutgläubigen und bösgläubigen Geschäftspartnern unterschieden.[9] Ein Rechtsgeschäft ist jedenfalls auch dann nichtig, wenn Verwalter und Geschäftspartner kollusiv zum Nachteil der Masse zusammenwirken.[10]

 

Rn 3a

Trotz der Wirksamkeit einer Verfügung des Insolvenzverwalters unter Verstoß gegen die gesetzlich angeordneten Zustimmungsvorbehalte im Außenverhältnis bleibt die interne Rechtswidrigkeit eines solchen Handelns allerdings unberührt. Der Insolvenzverwalter setzt sich daher der Gefahr der persönlichen Haftung gemäß § 60 aus, sofern durch sein Handeln ein Schaden für die Insolvenzgläubiger entstanden ist.

 

Rn 3b–6

Um eine solche persönliche Haftung zu vermeiden, wird daher der Insolvenzverwalter im Regelfall – sofern eine Verwertung kurzfristig erfolgen muss und eine Entscheidung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung nicht abgewartet werden kann – das Rechtsgeschäft nur unter der aufschiebenden Bedingung der später zu erteilenden Zustimmung des zuständigen Gläubigerorgans vornehmen.[11] Ein solcher Zustimmungsvorbehalt ist nach h. M. sogar eigentlich bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften wie beispielsweise einer Auflassung möglich, da hier die als solche unzulässige Bedingung in ein Rücktrittsrecht umzudeuten ist.[12]

[2] HK-Ries, § 164 Rn. 1; Uhlenbruck-Zipperer, § 164 Rn. 2; HambKomm-Decker, § 164 Rn. 2; MünchKomm-Janssen, § 164 Rn. 3.
[3] BT-Drs. 12/2443, S. 175.
[4] OLG Koblenz KTS 1962, 123 (125).
[5] FK-Wegener, § 164 Rn. 4; MünchKomm-Janssen, § 164 Rn. 6; Jauernig, in: FS-Weber, S. 307 ff; Uhlenbruck-Zipperer, § 164 Rn. 3; HambKomm-Decker, § 164 Rn. 4.
[6] RGZ 29, 80 (82); Uhlenbruck-Zipperer, § 164 Rn. 3; HambKomm-Decker, § 164 Rn. 4; MünchKomm-Janssen, § 164 Rn. 6.
[7] BGH BB 1955, 76 = NJW 1974, 2000 (2002).
[8] Kilger/K. Schmidt, KO § 136 Anm. 3; MünchKomm-Janssen, § 164 Rn. 6; Uhlenbruck-Zipperer, § 164 Rn. 3; HambKomm-Decker, § 164 Rn. 3.
[9] Vgl. schon KG OLGZ 1917 (Bd. 35), 259.
[10] Uhlenbruck-Zipperer, § 164 Rn. 3; HambKomm-Decker, § 164 Rn. 4; MünchKomm-Janssen, § 164 Rn. 6.
[11] FK-Wegener, § 164 Rn. 3; MünchKomm-Janssen, § 164 Rn. 5; Uhlenbruck-Zipperer, § 164 Rn. 4; HambKomm-Decker, § 164 Rn. 3.
[12] MünchKomm-Janssen, § 164 Rn. 5; Uhlenbruck-Zipperer, § 164 Rn. 4.

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