Gesetzestext

 

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 146 KO [Feststellungsklagen]

(…)

(7) Die obsiegende Partei hat die Berichtigung der Tabelle zu erwirken.

 

§ 147 KO [Umfang der Rechtskraft]

Soweit durch ein Urteil rechtskräftig eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt ist, wirkt dasselbe gegenüber allen Konkursgläubigern. War der Prozeß nur gegen einzelne Gläubiger geführt, so können diese den Ersatz ihrer Prozeßkosten aus der Konkursmasse insoweit verlangen, als der letzteren durch das Urteil ein Vorteil erwachsen ist.

1. Subjektive Grenzen der Rechtskraft (§ 183 Abs. 1)

 

Rn 1

§ 183 Abs. 1 regelt die subjektiven Grenzen rechtskräftiger Entscheidungen über das Feststellungsbegehren: Ergeht auf der Grundlage der §§ 179 ff. eine rechtskräftige Entscheidung dahin, dass eine angemeldete und bestrittene Forderung festgestellt oder ein erhobener Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt diese Entscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

 

Rn 2

Die Norm ist im Zusammenhang mit § 178 zu sehen und entspricht der bisherigen Regelung in § 147 Satz 1 KO, allerdings ergänzt um die Klarstellung, dass die Wirkung gleichermaßen gegenüber dem Insolvenzverwalter eintritt.[1]

 

Rn 3

Auch wenn hinsichtlich einzelner Forderungen nur Widersprüche einzelner Gläubiger vorliegen und die Widersprüche allein auf Risiko des Widersprechenden verfolgt werden, wirkt eine rechtskräftige Feststellung der Forderung oder die Bestätigung des Widerspruchs doch zugunsten bzw. zu Lasten aller Gläubiger.[2]

 

Rn 4

Die rechtskräftige Feststellung der Forderung wirkt – wie bisher[3] – auch gegenüber dem Insolvenzschuldner. Hat dieser der Forderung nicht widersprochen, kann nach § 201 Abs. 2 aus der rechtskräftigen Entscheidung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstreckt werden. Wurde die Forderung dagegen gleichfalls von dem Schuldner bestritten, hindert dieses zwar nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung der Forderung,[4] eine Vollstreckung kann gemäß § 201 Abs. 2 jedoch nicht gegen den Schuldner betrieben werden. Dem Gläubiger bleibt in diesem Fall nur die normale Leistungsklage nach Verfahrensaufhebung, auch wenn die angemeldete und zunächst ebenfalls vom Verwalter bestrittene Forderung sodann durch rechtskräftige Entscheidung zur Tabelle festgestellt wurde.

[1] Vgl. BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 414.
[2] BGHZ 3, 385 (390).
[3] OLG Hamm ZIP 1993, 444 (445) [OLG Hamm 06.07.1992 - 31 U 13/92]; Kuhn/Uhlenbruck, § 147 Rn. 2.
[4] Eine Ausnahme besteht lediglich im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff.). Dort hindert ein Widerspruch des Schuldners nicht nur die spätere Vollstreckung, sondern gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 bereits die Feststellung der Forderung.

2. Antrag auf Berichtigung der Tabelle (§ 183 Abs. 2)

 

Rn 5

§ 183 Abs. 2 bestimmt unter Übernahme der Regelung des § 146 Abs. 7 KO, dass es der obsiegenden Partei obliegt, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

Die Wirkung der Feststellung der Forderung tritt aber bereits mit Rechtskraft der Entscheidung i.S.d. Abs. 1 und nicht erst mit der Berichtigung der Tabelle ein.[5] Die Berichtigung hat nur deklaratorischen Charakter.[6]

Handelt es sich um einen Gläubigerwiderspruch, trifft den Insolvenzverwalter keine Mitwirkungspflicht.

[5] Kuhn/Uhlenbruck, § 147 Rn. 1.
[6] Kuhn/Uhlenbruck, § 147 Rn. 3.

3. Verteilung der Kosten des Feststellungsstreits auf die Gläubigergesamtheit im Fall des § 183 Abs. 3

 

Rn 6

Die in § 183 Abs. 3 enthaltene Kostenregelung entspricht gleichfalls vollen Umfangs der bisherigen Regelung der KO:

 

Rn 7

Sofern nur einzelne Gläubiger und nicht der Verwalter den Rechtstreit zur Feststellung der Forderung bzw. Begründetheit des Widerspruchs geführt haben, steht ihnen ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Umfang zu, wie die Masse durch die Entscheidung Vorteile erlangt hat.

 

Rn 8

Die Kostenfolge eines Feststellungsprozesses richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 91 ff. ZPO. Der unterliegende Gläubiger hat die Prozesskosten zu tragen, im Falle seines Obsiegens steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu. Die anderen Insolvenzgläubiger und die Insolvenzmasse sind hier zunächst in keiner Weise beteiligt.

 

Rn 9

Ergänzend gibt Abs. 3 dem obsiegenden Gläubiger allerdings einen Anspruch auf Kostenersatz aus der Masse bis zu der Höhe des Betrags, der als Quote auf die bestrittene Forderung des unterlegenen Gläubigers entfallen wäre,[7] wenn er den Rechtsstreit ohne den Verwalter geführt hat. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine sonstige Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3, da die Masse insoweit...

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