Gesetzestext

 

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

1. Überblick

 

Rn 1

§ 154 dient in besonderer Weise sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch dem Informationsinteresse aller am Insolvenzverfahren Beteiligten.[1] Die Regelung knüpft an die bisherigen Bestimmungen der §§ 124 Abs. 2 KO, 22 Abs. 3 VergIO an. Aus Sicht der Gläubiger muss möglichst frühzeitig eine umfassende und zutreffende Unterrichtung über die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners gewährleistet sein; denn erst auf der Grundlage dieser Informationen sind die Gläubiger zu validen Entscheidungen über ihr weiteres Verhalten und den Verlauf des Verfahrens in der Lage. Der Zeitpunkt der Niederlegung der Verzeichnisse ist zudem von besonderer Bedeutung in der Insolvenz über das Vermögen einer Genossenschaft, weil der Verwalter gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 GenG unverzüglich danach die Berechnung der von den Genossenschaftsmitgliedern zur Deckung des ausgewiesenen Fehlbetrages zu leistenden Vorschüsse vorzunehmen hat.[2]

[1] RegE zu § 173, BT-Drs. 12/2443, S. 172.
[2] Kübler/Prütting-Holzer, § 154 Rn. 3. Zu Einzelheiten der Vorschussberechnung s. etwa Beuthien-Schöpflin, GenG, § 106 Rn. 2 ff.

2. Niederlegungsfrist und Niederlegungsort

 

Rn 2

Der Verwalter hat das Masseverzeichnis (§ 151), das Gläubigerverzeichnis (§ 152) und die Vermögensübersicht (§ 153) spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin (§ 156) in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts[3] niederzulegen. Der Berichtstermin seinerseits soll zum einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht später als sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluss stattfinden und muss zum anderen innerhalb von drei Monaten danach durchgeführt werden. Diese Fristen sind nicht abdingbar.[4] Das bedeutet, dass der Verwalter zur Einhaltung des Vorlagetermins die Verzeichnisse der §§ 151 bis 153 i.d.R. binnen der ersten vier bis fünf Wochen nach Verfahrenseröffnung erstellen muss. Aufgrund der häufig äußerst unzureichenden Unterlagen des Schuldners und der Notwendigkeit, sich die erforderlichen Informationen über Bestand und Belegenheit der Insolvenzmasse sowie die Identität der Insolvenzgläubiger und deren Forderungen gegen den Schuldner aus sonstigen Quellen zu beschaffen, stellt dieses Zeitfenster den Verwalter allerdings nicht selten vor erhebliche Schwierigkeiten.[5]

 

Rn 3

Insoweit befindet sich der Verwalter in einem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Gläubiger an einer möglichst frühzeitigen Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und dem erforderlichen Aufwand zur Beschaffung von aktuellen und validen Informationen für ein vollständiges Bild über dessen finanzielle Lage. Angesichts der ungenügenden Tatsachengrundlage zu Beginn des Insolvenzverfahrens sind die Verzeichnisse nach §§ 151 bis 153 in der Praxis zumeist unvollständig; zwangsläufig muss es dem Verwalter gestattet sein, vorläufige Verzeichnisse vorzulegen.[6] Dies sollte der Verwalter allerdings auch in besonderer Weise kenntlich machen.[7] Soweit sich im Laufe des Verfahrens weitere Erkenntnisse ergeben, ist der Verwalter sodann zu einer Aktualisierung des Verzeichnisses der Massegegenstände (s. zu § 151 Rn. 20 ff.) und des Gläubigerverzeichnisses (vgl. zu § 152 Rn. 13 ff.) verpflichtet. Etwas anderes gilt wegen deren unbedingter Stichtagsbezogenheit zwar für das Vermögensverzeichnis als einer echten Insolvenzeröffnungsbilanz; insoweit kann der Verwalter aber zu weiteren Zwischenrechnungslegungen verpflichtet sein (s. zu § 153 Rn. 3).

 

Rn 4

Die Niederlegung der Verzeichnisse hat zwingend bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu erfolgen; eine Niederlegung in der Kanzlei des Verwalters genügt insoweit nicht, da zum einen auch das Gericht selbst eine Überprüfung vornehmen können muss und zum anderen mit einer Niederlegung (nur) beim Verwalter besonderer Aufwand für die Einsichtsberechtigten verbunden sein kann, was deren Recht faktisch schmälern könnte.[8]

[3] Eine Verlegung in die Kanzlei des Verwalters halten für unzulässig Braun-Gerbers, § 154 Rn. 2 (fehlender Beamter der Justizverwaltung) sowie Kübler/Prütting-Holzer, § 154 Rn. 2 (unzumutbare räumliche Entfernung bei überregionaler Kanzlei).
[4] K. Schmidt-Jungmann, § 154 Rn. 3.
[5] Vgl. eingehend etwa Risse, KTS 1994, 465 (467 f.); Bork, Rn. 363.
[6] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 154 Rn. 1; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 154 Rn. 1; Braun-Naumann, § 154 Rn. 1.
[7] K. Schmidt-Jungmann, § 154 Rn. 1.
[8] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 154 Rn. 2.

3. Einsichtsrecht der Beteiligten

 

Rn 5

Beim Insolvenzgericht einzureichen und dort niederzulegen (nicht aber auch öffentlich bekannt zu machen) sind lediglich das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die aus beiden Verzeichnissen entwickelte Vermögensübersicht. Weitere Unterlagen, insbesondere die vom Verwalter in Besitz genommenen Rechnungslegungen, Buchführungs- und sonstigen Geschäftsunterlagen des Schuldners, derer er sich zur Ers...

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