Rn 1

§ 136 verfolgt unter Aufgreifen der bisherigen Regelung in § 237 HGB den Zweck, einen Vermögensabfluss aus der stillen Gesellschaft durch Einlagenrückerstattungs- bzw. Erlassvereinbarungen hinsichtlich des Verlustanteils des stillen Gesellschafters zu verhindern und damit einer Schmälerung der Insolvenzmasse entgegenzutreten. Durch die Rückführung dieses Anfechtungstatbestands aus dem HGB (§ 237 HGB a. F.) in den Kreis der übrigen Insolvenzanfechtungstatbestände wollte der Gesetzgeber eine unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten begrüßenswerte einheitliche Regelung der Anfechtungstatbestände herstellen.[2]

[2] Siehe BT-Drs. 12/3803 S. 82 f.; vgl. auch HK-Thole, § 136 Rn. 1; Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 136 Rn. 1.

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