Gesetzestext

 

1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3§ 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 217 Abs. 2 zu sehen, der es erstmals ermöglicht, dass ein Insolvenzplan auch in Gläubigerrechte aus einer sog. gruppeninternen Drittsicherheit eingreifen kann.

 

Rn 2

§ 223a Satz 1 regelt zunächst, dass, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, das Recht eines Gläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit i.S.d. § 217 Abs. 2 nicht berührt wird. Der Gläubiger kann also die gruppeninterne Drittsicherheit ungeachtet des Insolvenzplans in Anspruch nehmen.

 

Rn 3

Aus § 223a Satz 2 folgt zunächst, dass eine Gestaltung der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten in einem Insolvenzplan zulässig ist. Des Weiteren normiert Satz 2, dass, sofern der Plan eine Regelung über die Änderung des Gläubigerrechts aus einer gruppeninternen Drittsicherheit trifft, der Eingriff angemessen zu entschädigen ist.

 

Rn 4

Mit Satz 3 wird unter Verweis

  • einerseits auf § 223 Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass abweichende Bestimmungen hinsichtlich Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 KWG im Regelfall ausgeschlossen sind, und
  • andererseits auf § 223 Abs. 2 normiert, dass in einem Plan, der in gruppeninterne Drittsicherheiten eingreift, im gestaltenden Teil anzugeben ist, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
 

Rn 5

Da weder die KO noch die VerglO eine § 217 Abs. 2 vergleichbare Vorschrift kannten, die die Einbeziehung von gruppeninternen Drittsicherheiten in einen Insolvenzplan regelte, war ihnen – wie auch der InsO bis zum 31.12.2020 – zwangsläufig auch eine § 223a vergleichbare Vorschrift fremd. Demgegenüber kennt das parallel mit § 223a am 01.01.2021 ebenfalls durch das SanInsFoG[1] in Kraft getretene StaRUG in § 2 Abs. 4 eine nahezu wesensgleiche Norm.

[1] Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, BGBl. 2020 I S. 3256.

2. Normzweck

 

Rn 6

Die Einfügung von § 217 Abs. 2 beruht auf der Erkenntnis, dass die Regelung von § 254 Abs. 2 Satz 1, wonach es ausdrücklich ausgeschlossen ist, dass durch einen Insolvenzplan die Rechte von Inhabern von Insolvenzforderungen gestaltet werden, die diesen aus Drittsicherheiten zustehen, gerade bei Sanierungen in Konzernkonstellationen Probleme bereitet. Häufig sind in diesem Bereich Gestaltungen anzutreffen, in denen eine Konzerngesellschaft für Verbindlichkeiten einer anderen Konzerngesellschaft (oftmals einer reinen Finanzierungsgesellschaft) Sicherheiten gestellt hat. Muss die Finanzierungsgesellschaft wegen finanzieller Schwierigkeiten Insolvenz beantragen, können in diesem Insolvenzverfahren mittels Insolvenzplans zwar auch die Rechte der Gläubiger mit Absonderungsrechten neu geregelt werden (§ 223), doch kommt ein Eingriff in die Rechte der Gläubiger mit Drittsicherheiten nicht in Betracht, da Drittsicherheiten kein Bestandteil der Insolvenzmasse sind. Das hatte zur Folge, dass der so durch Drittsicherheiten geschützte Gläubiger bis zur Schaffung von § 217 Abs. 2 unabhängig von der Gestaltung der gesicherten Forderung im Insolvenzplan vollumfänglich die Drittsicherheiten in Anspruch nehmen konnte (§ 254 Abs. 2 Satz 1) und der Drittsicherungsgeber seinerseits aufgrund der in § 254 Abs. 2 Satz 2 geregelten Regresssperre seine Regressforderung nur in der Höhe durchsetzen konnte, die dem Gläubiger nach dem bestätigten Insolvenzplan erhalten blieb.[2] Eine anderweitige Lösung war bislang nur mit Einverständnis des drittgesicherten Gläubigers möglich. Dass diese nicht immer zu erzielen war, führte gerade bei Gruppensanierungen zu dem Bedürfnis, auch gruppenintern gestellte Sicherheiten in die Restrukturierung einzubeziehen, um den Wert der Gruppe zu erhalten und Folgeinsolvenzen von Gruppengesellschaften zu verhindern.[3] Durch die Einfügung von § 217 Abs. 2 sollen dementsprechend Gruppensanierungen zukünftig erleichtert werden.

[2] Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 199.
[3] Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 199; Gehrlein, BB 2021, 66.

3. Einzelheiten

3.1. Begrifflichkeit: Gruppeninterne Drittsicherheit

 

Rn 7

Entsprechend der Legaldefinition in § 217 Abs. 2 handelt es sich bei gruppeninternen Drittsicherheiten um den Insolvenzgläubigern eingeräumte Rechte, die diesen von einem verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG

  • entweder aus einer als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder
  • an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen.
 

Rn 8

Anders als noch im Regierungsentwurf[4] zum SanInsFoG vorgesehen, umfasst die Gesetz gewordene Neuregelung nicht nur die von einem Tochterunternehmen i.S.v. § 290 HGB zu Gunsten der Muttergesellschaft gestellte Sicherheit;[5] stattdessen ist entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses[6] diese Beschränkung gestrichen und sind ...

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