Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag

 

Leitsatz (NV)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn für den Fall krankheitsbedingter Verhinderung des Bevollmächtigten ein bei ihm angestellter Steuerberater nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Fristversäumnis Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1-2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob den Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist ein Verschulden trifft. Dieses wäre dann der Fall, wenn der Prozeßbevollmächtigte am 18. Juni 1996, als er wegen der beginnenden Krankheit das Büro verlassen hatte, noch Vorkehrungen für die Einhaltung der Frist hätte treffen können. Geht man zugunsten des Prozeßbevollmächtigten davon aus, daß er verhindert war, durch entsprechende Anweisungen für die Fristwahrung zu sorgen, so kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag, wie es § 56 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte hatte spätestens am 25. Juni 1996 erfahren, daß es versäumt worden war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen und diese zu begründen. Er hätte durch seinen Mitarbeiter, den Steuerberater X, innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag und die versäumte Rechtshandlung -- die Beschwerdebegründung -- dem FG einreichen müssen. Er ist nicht dadurch entschuldigt, daß dem Steuerberater X der Sachverhalt unbekannt gewesen war. Als Steuerberater hätte sich dieser in die Sache einarbeiten können und müssen. Die Versäumung der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist auch schuldhaft erfolgt, da der Prozeßbevollmächtigte diese Frist hätte kennen müssen. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 300

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