Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung einer Eigentumswohnung

 

Leitsatz (NV)

Bei der Beurteilung, ob die Begründung und Durchführung des Zwischenmietverhältnisses als Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts zu beurteilen ist, kommt der Sicherung gegen Vermieterrisiken entscheidende Bedeutung nur zu, wenn der Eigentümer dargetan hat, daß er ernsthaft mit einem Mietausfall hat rechnen müssen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

. . .

Im Streitfall ist die Einschaltung der S-GmbH nicht durch die geltend gemachte Abwendung von Vermieterrisiken (Vermietungs-, Leerstandsrisiko) gerechtfertigt). Der Sicherung der Vermieterrisiken kommt nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96) entscheidende Bedeutung nur dann zu, wenn der Antragsteller dargetan hat, daß er ernsthaft mit einem Mietausfallrisiko hat rechnen müssen. Es müssen Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Vorausschau einen Mietausfall erwarten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 112/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398 unter 3. der Gründe). Dafür reicht ein allgemeiner Hinweis auf die Lage am Wohnungsmarkt ebensowenig aus wie die Berufung auf eine allgemeinen Lebenserfahrung. Im Streitfall hat der Antragsteller nicht einmal dargelegt, daß er sich erfolglos um eine Vermietung seiner Wohnung vor Abschluß des Zwischenmietvertrages bemüht hat. Der Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, daß bei kleinen möblierten Wohnungen ein häufigerer Mieterwechsel stattfindet, reicht, selbst wenn es eine solche Lebenserfahrung geben sollte, nicht aus, um ernsthaft ein Vermieterrisiko anzunehmen. Der geschilderten Lebenserfahrung stünde eine ebensolche Erfahrung gegenüber, daß für derartige Wohnungen eine entsprechende Nachfrage vorhanden ist. Im Streitfall sind keine Risiken vorgetragen worden oder ersichtlich, die der Eigentümer einer Wohnung bei normalen, d. h., im Wirtschaftsleben üblichen Maßstäben sinnvollerweise durch Überlassung der Wohnung an eine Mittelsperson als Mieter und nicht durch Beauftragung einer fachkundigen Person (Hausverwalter) allgemein oder im Einzelfall von sich abwälzt (BFH in BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96). Das gilt insbesondere bei der Zwischenvermietung nur einer Wohnung (zuletzt BFH-Urteil vom 22. Juni 1988 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007 unter II. a. m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423050

BFH/NV 1991, 419

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