Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung durch Revisionsgericht

 

Leitsatz (NV)

Ob bei Aussetzung der Vollziehung recht fertigende Zweifel vorliegen, hat das Revisionsgericht als Gericht der Hauptsache nach revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Ist in der Hauptsache die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, so kommt es insoweit auf die Erfolgsaussicht des beim FG fortzusetzenden Klageverfahrens an.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; ZK Art. 244

 

Tatbestand

Der Antragsteller klagte erfolglos gegen seine Inanspruchnahme als Schuldner von Zoll und anderen Eingangsabgaben für Zigaretten, die er aus Polen eingeschmuggelt haben soll. Auf die Revision des Antragstellers hob der Senat die Vorentscheidung wegen eines die Abgabenhöhe (pro Zigarette) betreffenden Begründungsmangels (§ 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück (Urteil vom 19. Oktober 1995 VII R 48/95, BFH/NV 1996, 337). Diese Entscheidung ist -- im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung -- noch nicht zugestellt. Ohne nähere Begründung, nur unter Bezug auf die Klage- und die Revisionsbegründung sowie auf die weiter von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ... " beantragt der Antragsteller nunmehr, die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat ist zur Entscheidung über den gemäß § 69 Abs. 4 FGO zulässigen Antrag als Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 FGO) berufen. Die Hauptsache ist noch in der Revisionsinstanz anhängig, da das instanzabschließende Urteil in VII R 48/95 mangels Zustellung noch nicht wirksam geworden ist.

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Er ist mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 1 FGO abzulehnen.

Bei der Entscheidung ist Art. 244 des Zollkodex anzuwenden: begründete Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung auch gegen deren Rechtmäßígkeit sprechende Gründe hervortreten, die die Beurteilung unentschieden oder unklar erscheinen lassen (Senat, Beschluß vom 22. November 1994 VII B 140/94, BFHE 176, 170, 172 f.). Wie im Falle von § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO (für diesen Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 69 Anm. 87 mit Rechtsprechungsnachweisen) gilt -- im Hinblick auf die noch bestehende Anhängigkeit der Hauptsache in der Revisionsinstanz --, daß die Beurteilung, ob derartige Zweifel vorliegen, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat, wobei es auf die Erfolgsaussichten des auf Grund der Zurückverweisung fortzusetzenden Klageverfahrens ankommt.

Durchgreifende Zweifel in diesem Sinne sind jedoch nicht zu erkennen. Die fehlende Begründung hinsichtlich der Abgabenhöhe kann nachgeholt werden; die diesbezügliche Beurteilung durch die beklagte Behörde erscheint, summarisch gesehen, stichhaltig. Die Bedenken, die der Antragsteller im Revisionsverfahren (in Form womöglich unzulässiger Aufklärungsrügen) gegen die Feststellungen über die Einfuhrmenge geäußert hat, sind, weil nicht hinreichend substantiiert, gleichfalls nicht geeignet, entscheidungserhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu wecken. Der Antragsteller hat im Aussetzungsverfahren hierzu auch weiter nichts vorgetragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423537

BFH/NV 1996, 420

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