Entscheidungsstichwort (Thema)

Altkleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften

 

Leitsatz (NV)

Altkleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften sind keine Zweckbetriebe, wenn sie auch -- sei es primär oder sekundär -- dazu dienen, durch den Verkauf von Teilen des Sammelguts Mittel für die steuer begünstigten Tätigkeiten der Körperschaft zu erlangen.

 

Normenkette

AO 1977 § 65

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, unter welchen Umständen Altkleidersammlungen von gemeinnützigen Körperschaften als Zweckbetriebe zu beurteilen sind, wenn Primärzweck der Sammlung die unentgeltliche Weitergabe des Sammelguts an Dritte ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung mehr. Sie ist bereits durch das Senatsurteil vom 26. Fe bruar 1992 I R 149/90 (BFHE 167, 147, BStBl II 1992, 693) geklärt.

Nach diesem Urteil ist die Sammlung und Veräußerung von Altkleidern durch eine gemeinnützige Körperschaft jedenfalls dann kein Zweckbetrieb i. S. des § 65 der Abgabenordnung (AO 1977), wenn die Altkleidung nicht ausschließlich zur unentgeltlichen Weitergabe an bedürftige Bevölkerungskreise gesammelt wird. Altkleidersammlungen sind somit keine Zweckbetriebe, wenn sie auch -- sei es primär oder sekundär -- dazu dienen, durch den Verkauf von Teilen des Sammelguts Mittel für die steuerbegünstigten Tätigkeiten der Körperschaft zu erlangen.

Nach den tatsächlichen und unstreitigen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dienten die vom Kläger in den Jahren 1982 bis 1985 (Streitjahre) durchgeführten Sammlungen auch dem Zweck, einen Teil des Sammelguts zu verkaufen, um dadurch Mittel zur Finanzierung der gemeinnützigen Tätigkeiten des Klägers zu erlangen. Ob dies der Primärzweck der Sammlungen war -- was das FG angenommen hat und wofür die Tatsache spricht, daß gewichtsmäßig 98,50 v. H. des Sammelguts an ein gewerbliches Unternehmen verkauft wurden -- oder ob es nur der Sekundärzweck war, ist unerheblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420480

BFH/NV 1995, 568

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