Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingte Revisionseinlegung unzulässig

 

Leitsatz (NV)

Wird gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde ,,für den Fall der Zulassung" Revision eingelegt, so ist die Revision unter einer Bedingung eingelegt und deshalb unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 126 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1987 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Ferner haben die Kläger ausgeführt, sie legten ,,für den Fall der Zulassung der Revision . . . gleichzeitig hiermit . . . Revision ein".

 

Entscheidungsgründe

Die somit eingelegte Revision ist unzulässig.

Die Kläger haben die Revision nicht lediglich angekündigt - dies haben sie nur hinsichtlich des Revisionsantrags getan -, sondern die Revision ,,gleichzeitig" mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revisionseinlegung wurde mit der Bedingung der Zulassung der Revision verknüpft. Eine Revision, die nur für den Fall ihrer Zulassung eingelegt wird, ist unzulässig, da die Revision als Prozeßhandlung nicht unter einer Bedingung eingelegt werden darf (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1973 VIII R 219/72, BFHE 110, 393, BStBl II 1974, 34 - nur Leitsatz veröffentlicht -).

Die bedingt eingelegte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424333

BFH/NV 1989, 709

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge