Entscheidungsstichwort (Thema)

KiStO HH; grundsätzliche Bedeutung bei Zuständigkeit nur eines FG

 

Leitsatz (NV)

1. Betrifft die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage die Anwendung von Landesrecht und hat kein anderes Bundesland eine vergleichbare Regelung, so ist eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage in den Zuständigkeitsbereich nur eines FG fällt.

2. Zur Auslegung der "steuerberechtigten" Religionsgemeinschaft in § 5 Abs. 1 Satz 1 KiStO HH.

3. Überläßt das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz den Ländern, so ist damit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Gesetzesregelungen indiziert.

4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Bemessungsgrund lage für das Kirchgeld nach dem von Ehegatten gemeinsam zu versteuernden Einkommen richtet.

 

Normenkette

GG Art. 3, 140; KiStO HH § 5

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung angeschnittenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf die Rechtsfrage stützt, wie das Merkmal der "steuerberechtigten" Religionsgemeinschaft in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kirchensteuerordnung des Verbandes der römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Osnabrück) vom 16. Dezember 1985 -- KiStO -- (BStBl I 1986, 450) auszulegen sei, ist ein allgemeines Interesse an einer Entscheidung über diese Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu erkennen. Sie kann sich nur in Verfahren stellen, die in den Zuständigkeitsbereich der Finanzämter der Freien und Hansestadt Hamburg fallen. Insoweit ist durch § 14 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 -- KiStG HH -- (Gesetz- und Verordnungsblatt -- GVBl -- 73, 431) der Rechtsweg zum Finanzgericht (FG) Hamburg eröffnet. Dieses wacht zugleich über die einheitliche Rechtsanwendung des Gesetzes in seinem Geltungsbereich.

Darüber hinaus hat das FG das in der KiStO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerberechtigung aus § 1 KiStG HH unter Berücksichtigung dessen amtlicher Überschrift und systematischer Stellung abgeleitet. Es hat dem § 1 KiStG HH eine Legal definition des Begriffes entnommen, der für alle nachfolgenden und nachgeordneten Normen verbindlich ist. Unter die nachgeordneten Normen fallen auch die Vorschriften der KiStO. Danach erstreckt sich die Steuerberechtigung nicht auf die Christengemeinschaft, der der Ehemann der Klägerin angehört. Gegenüber dieser an sich naheliegenden und überzeugenden Argumentation verharrt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nur auf ihrer abweichenden Meinung, ohne sich im einzelnen mit den Entscheidungsgründen der Vorentscheidung auseinanderzusetzen. Aus einem solchen Vorbringen ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung durch den BFH. Der Hinweis auf die Behandlung in anderen Bundesländern ist schon deshalb kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund, weil in anderen Bundesländern gerade im Bezug auf die Steuerberechtigung anderes Kirchensteuerrecht gilt.

2. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf die Rechtsfrage stützt, ob ihre Heranziehung zu einem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wegen der unterschiedlichen Behandlung in den Bundesländern gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Ein Klärungsbedarf ist nicht zu erkennen. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung steht die Gesetzgebungskompetenz für die Kirchensteuern ausschließlich den Ländern zu (BFH-Urteil vom 28. Februar 1969 VI R 163/67, BFHE 95, 310, BStBl II 1969, 419). Die grundgesetzliche Regelung der Gesetzgebungskompetenz der Länder indiziert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Gesetzesregelungen. Anderenfalls müßte die Gesetzgebungskompetenz aus den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Gründen immer beim Bund liegen. Dies hält der erkennende Senat für eindeutig.

3. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf die Rechtsfrage stützt, ob § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KiStO i. V. m. der Tabelle in § 3 Abs. 2 des Kirchensteuerbeschlusses vom 16. Dezember 1985 (BStBl I 1986, 452) gegen Grundrechte der Klägerin verstoße, indem die Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen bestimmt, fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Diese ist geklärt. Der Senat verweist auf sein Urteil vom 15. März 1995 I R 85/94 (BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547), das zwar zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiStG NW ergangen ist. Es liegt jedoch auf der Hand, daß es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KiStO entsprechend gelten muß. Danach ist der Halbteilungsgrundsatz auch bezogen auf die Erhebung von rk. Kirchgeld verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196) ist durch die spätere Rechtsprechung des BVerfG überholt.

Der Senat sieht in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von der Wiedergabe insbesondere des Tatbestandes ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423756

BFH/NV 1997, 529

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