Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

Verzichtet ein Steuerberater auf seine Bestellung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), so kann er Verfahrensbeteiligte nicht mehr vor dem BFH vertreten.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Stundung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie von Säumniszuschlägen erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 11. Juli 1988 ab. Die Revision ließ es nicht zu.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger nicht befugt sei, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte - sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Ausgenommen von diesem Vertretungszwang sind nur solche Beteiligte, die selbst einer dieser Berufsgruppen angehören; sie können ohne Vertretung vor dem BFH auftreten (BFH-Urteil vom 9. März 1976 VII K 18/75, BFHE 118, 290, BStBl II 1976, 449).

Dem Kläger fehlt es an der genannten beruflichen Qualifikation. Er war zwar früher Steuerberater. Mit Schreiben vom 21. April 1986 an die Steuerberaterkammer X hat er jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes den Verzicht auf seine Bestellung als Steuerberater erklärt. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat darauf erklärt, daß mit dem Eingang der Verzichtserklärung (6. Mai 1986) die Bestellung des Klägers als Steuerberater erloschen ist.

Da es dem Kläger sonach an der gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG erforderlichen Qualifikation fehlt, muß die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424301

BFH/NV 1989, 381

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