Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge von Verfahrensfehlern

 

Leitsatz (NV)

1. Offenbare Unrichtigkeiten des Rubrums sind nach § 107 FGO zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359).

2. Auch bei einem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der mündichen Verhandlung gehört zur schlüssigen Erhebung dieser Rüge, daß substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.

3. Ein ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren gestellter Antrag auf Akteneinsicht ist mangels Substantiierung unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Januar 1991 X B 7-8/90, BFH/NV 1991, 475).

4. Ein Verstoß i.S. des § 119 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn an der angefochtenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der mit Erfolg abgelehnt war (zum Verlust des Rügerechts vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1993 IX B 50/93, BFH/NV 1994, 50).

5. Entscheidet das Gericht nicht durch Urteil, sondern gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid, ist darin kein Verstoß i.S. des § 119 Nr. 4 FGO zu erkennen.

6. Wird geltend gemacht, das FG habe in den Entscheidungsgründen ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen, kann dies einen Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nur dann begründen, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel den Klageanspruch betraf.

7. Ein Verfahren darf nur dann ausgesetzt bzw. sein Ruhen angeordnet werden, wenn es zu einer Sachprüfung führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177).

 

Normenkette

FGO §§ 74, 107, 119 Nrn. 2-4, 6

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 729

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