Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegungspflicht und zum Recht auf Akteneinsicht im PKH-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Mangelnde Erfolgsaussichten einer Beschwerde in PKH-Sachen (§§ 142 FGO, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) können auch allein deshalb gegeben sein, weil der Rechtsuchende nichts vorgetragen hat, was bei summarischer Prüfung geeignet wäre, die Richtigkeit der in gleicher Sache bereits ergangenen, für den Beschwerdeführer negativen FG-Entscheidungen in Zweifel zu ziehen.

2. Ein derart unzureichend begründetes Beschwerdebegehren ist selbst dann in vollem Umfang erfolglos, wenn die Klage, für die PKH begehrt wird, zu einem Teilerfolg geführt hat, dies aber allein auf besonders vorsichtige Schätzungserwägungen des FG, nicht etwa auf einen Aufklärungsbeitrag des Rechtsuchenden zurückzuführen ist.

3. Wer bei solcher Prozeßlage einen (ebenfalls nicht substantiiert begründeten) Antrag auf Akteneinsicht stellt, handelt rechtsmißbräuchlich.

 

Normenkette

FGO §§ 78, 142; ZPO §§ 114, 117-118

 

Tatbestand

In den Klageverfahren, die beim Finanzgericht (FG) anhängig waren (Hauptsacheverfahren), begehrte die Klägerin und Antragstellerin, die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren (Beschwerdeführerin), Aufhebung der für 1978 und 1979 ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide.

Die Beschwerdeführerin ist Miterbin nach ihrem am 5. August 1983 verstorbenen Ehemann, der eine . . . fabrik betrieben hatte und außerdem (Mit-)Eigentümer von Grundvermögen war.

Vor dem FG streitig waren Hinzuschätzungen, die das beklagte Finanzamt (FA) im Anschluß an eine Betriebsprüfung/Fahndungsprüfung vornahm, bei der u. a. Unterlagen gefunden wurden, die für mehrere Jahre (die Streitjahre inbegriffen) nicht erklärte Umsätze in erheblichem Umfang und entsprechende, bis dahin nicht bekannte, einen nicht erklärten Vermögenzuwachs indizierende Wertpapiergeschäfte erkennen ließen.

Die (sinngemäß) auf Aufhebung der Änderungsbescheide gerichteten Klagen hat das FG durch die Urteile . . . und . . . vom 8. August 1989 im wesentlichen abgewiesen: Es hat die Hinzuschätzungen des FA bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung uneingeschränkt, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit einer geringfügigen Korrektur in der Höhe infolge einer vorsichtigeren Wahrscheinlichkeitsbetrachtung (Kostenauswirkung zugunsten der Beschwerdeführerin: jeweils 1/15) für gerechtfertigt gehalten. Auf die ausführlichen Urteilsbegründungen wird Bezug genommen, insbesondere auch auf die Ausführungen des FG zur mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsermittlung und der hieraus abzuleitenden Begrenzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) sowie zur Ablehnung der Vertagungsanträge.

Zuvor schon hatte das FG die bei Klageerhebung gestellten Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten in vollem Umfang abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 4. August 1989, vor allem darauf verwiesen, daß auch hierbei die Verletzung der Darlegungs- und Mitwirkungspflichten seitens der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen.

Mit den hiergegen eingelegten Beschwerden verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter, indem sie in für mehrere Parallelverfahren (im wesentlichen) gleichlautenden Schriftsätzen allgemeine Einwände gegen die ,,Schätzergebnisse" und deren Zustandekommen erhebt, die keinen konkreten Bezug zu den Klageverfahren erkennen lassen, für die hier PKH erstrebt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Aktenlage, vor allem nach dem Beschwerdevorbringen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, was bei der hier gebotenen summarischen Prüfung geeignet wäre, die Richtigkeit der zur Sache ergangenen FG-Entscheidungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auch nur in Zweifel zu ziehen und den Senat zu eigenen Ermittlungen (§ 142 FGO i. V. m. § 118 ZPO) zu veranlassen.

Daß die Beschwerdeführerin in den Hauptsacheverfahren schließlich geringfügige Teilerfolge erzielt hat, ist ausschließlich auf spezielle, besonders vorsichtige Schätzungserwägungen des FG, nicht auf einen Aufklärungsbeitrag der Beschwerdeführerin zurückzuführen und infolgedessen ohne Einfluß auf die vornehmlich am Beschwerdevorbringen zu messende Prüfungslage im PKH-Verfahren (vgl. § 142 FGO i. V. m § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Unter den gegebenen Umständen war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Akteneinsicht ebenfalls abzulehnen. Er ist als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Maßnahme der Darstellung des Streitverhältnisses dienlich sein könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417575

BFH/NV 1991, 475

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