Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld nach Art. 33 des deutsch-türkischen Sozialabkommens, Bezug von Arbeitslosenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Bezieht ein türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland Arbeitslosenhilfe, steht ihm für ein Kind mit Wohnsitz in der Türkei - nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung - kein Anspruch auf Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit zu.

 

Normenkette

EStG §§ 62-63; SozSichAbk TUR Art. 33

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Das Finanzgericht (FG) hat ausführlich dargelegt, warum die erhobene Klage nicht erfolgversprechend erscheint. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes besteht kein Anlass für eine andere Beurteilung. Der Senat hält die Ausführungen des FG, dass dem Bezieher von Arbeitslosenhilfe kein Anspruch auf Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1169 f.) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040 f.) zusteht, für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO). Bei summarischer Prüfung fehlt der Klage auch insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht, soweit der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, ihm stünde Kindergeld für seine beiden Kinder F und U nach §§ 62, 63 des Einkommensteuergesetzes deshalb zu, weil diese über einen Wohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern in … verfügten. Nach dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, dass die Kinder, die sich nur während der Schulferien in der Wohnung ihrer Eltern im Inland aufhalten, dort über einen Wohnsitz verfügen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. August 1998 VI B 21/98, BFH/NV 1999, 285).

 

Fundstellen

Haufe-Index 426218

BFH/NV 2000, 1193

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