Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (NV)

Die vom FG erteilte Rechtsmittelbelehrung wird nicht etwa dadurch unrichtig, daß als Quellenangabe der im übrigen zutreffenden Belehrung ledigich auf das BFHEntlG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 hingewiesen und das die Geltungsdauer des BFHEntlG verlängernde Gesetz vom 26. November 1996 nicht erwähnt wird.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 2, § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Revision ist, wenn -- wie hier -- die Voraussetzungen des §116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das Finanzgericht (FG) oder -- auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung -- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG -- i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996, BGBl I, 1810). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.

2. Ohne Bedeutung ist der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellte Antrag auf Streitwertrevision.

a) Der Kläger stützt sich dabei auf die Rechtsmittelbelehrung des FG, in der es u. a. heißt: "Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof nur zu, ... 2. wenn das Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof auf eine Nichtzulassungsbeschwerde ( ... ) die Revision zuläßt (§115 Abs. 1 FGO ergänzt durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 -- BFHEntlG --)". Der Kläger hält diese Rechtsmittelbelehrung nicht für ordnungsgemäß. Nach dem genannten Gesetz vom 20. Dezember 1993 sei die Streitwertrevision zunächst bis 31. Dezember 1996 suspendiert. Daher müsse er davon ausgehen, daß die Streitwertrevision im vorliegenden Fall wieder zulässig sei. Sollte die Rechtsmittelbelehrung unrichtig sein, sei die Rechtsmittelfrist gemäß §55 Abs. 2 FGO noch nicht in Gang gesetzt, so daß er -- der Kläger -- nach Klärung dieser Frage noch Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegen könne.

b) Hierzu ist zunächst zu sagen, daß nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründet, denn eine Rechtsmittelbelehrung kann keine weitergehenden Befugnisse gewähren als das Gesetz selbst (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 14. November 1995 IX R 36/94, BFH/NV 1996, 347).

c) Im Streitfall war die vom FG gegebene Rechtsmittelbelehrung indessen nicht unrichtig. Nach ihrem klaren und eindeutigen Inhalt besagt sie, daß, abgesehen von den Fällen des §116 FGO, die Revision nur statthaft ist, wenn sie vom FG oder vom BFH zugelassen worden ist. Diese Belehrung entspricht dem geltenden Recht. Sie wurde nicht etwa dadurch unrichtig, daß als Quellenangabe lediglich auf das BFHEntlG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 verwiesen worden war. Der fehlende Hinweis auf das die Geltungsdauer des BFHEntlG verlängernde Gesetz vom 26. November 1996 konnte den Kläger nicht irreführen, weil er sich auf den Inhalt des in Worten formulierten Textes der Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wenn er darüber hinaus die angeführte Gesetzesstelle überprüfte und hieraus den Schluß zog, der Text stütze sich auf eine außer Kraft getretene Fassung und sei daher inhaltlich unrichtig, so war dieser Irrtum nicht durch das FG veranlaßt, sondern durch den Kläger selbst (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1982 VIII B 38/82, nicht veröffentlicht, JURIS DOKNR 513595).

Hiernach kann der Kläger aus §55 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 FGO keine verlängerte Rechtsmittelfrist ableiten. Für den Senat besteht daher auch keine Veranlassung, mit der Entscheidung über die vorliegende Revision zuzuwarten, bis der Kläger ggf. mit einer noch einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde möglicherweise die Zulassung der Revision erstritten hätte.

d) Ebensowenig käme eine Wiedereinsetzung des Klägers in die versäumte Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Dem Kläger wäre nämlich das Verschulden seines Prozeßvertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Ein rechtskundiger Prozeßvertreter -- Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater -- muß jedenfalls wissen, daß zur Zeit die Streitwertrevision des §115 Abs. 1 FGO durch das BFHEntlG suspendiert ist. Ein Rechtsirrtum darüber entschuldigte nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66604

BFH/NV 1998, 735

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