Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Das Verlangen auf Fortsetzung des Verfahrens kann nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG verfolgt werden.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 sowie des Umsatzsteuerbescheids 1992 beantragt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) dem Antrag zum weitaus überwiegenden Teil dadurch entsprochen, daß er die Steuerfestsetzung aufgehoben (Einkommensteuer 1991) bzw. die festgesetzte Steuer gemindert (Einkommen- und Umsatzsteuer 1992) und im übrigen hinsichtlich eines Teils der verbleibenden Streitpunkte (Einkommensteuer 1992) die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat. Die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1992 erfolgt in Höhe von ... DM (Verfügung vom 8. Februar 1995); die nach Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsbeträge noch zu zahlende Einkommensteuer 1992 betrug ... DM (geänderter Einkommensteuerbescheid 1992 vom 8. Februar 1995).

Mit Schreiben vom ... haben die Antragsteller das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1991 und der Umsatzsteuer 1992 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 haben die Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache nur teilweise für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung war insoweit ausdrücklich auf den "Umfang des Aussetzungsbescheides vom 8. 2. 1995" beschränkt. Im übrigen haben die Antragsteller beantragt, den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Aussetzungsverfahrens zu machen.

Das FG hat mit Beschluß vom ... dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dabei ging es auch hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 von einer umfassenden Erledigungserklärung beider Beteiligten aus.

Gegen den Beschluß des FG wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde und beantragen, "den Rechtsstreit umgehend fort zusetzen, soweit er in der Hauptsache nicht erledigt ist bzw. keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorliegen".

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da nach § 128 Abs. 4 FGO in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist, kann das Verlangen auf Fortsetzung des Verfahrens nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG verfolgt werden. Die Beschwerde muß sich vielmehr gegen eine den Verfahrensfortgang ablehnende Entscheidung des FG oder seines Vorsitzenden richten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332). Eine solche Entscheidung, gegen die nach § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde an den BFH eingelegt werden könnte, ist im Streitfall aber nicht ergangen. Für die vorliegende Beschwerde fehlt es damit am Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Anders als im Klageverfahren (siehe dazu § 46 FGO) ist im Rechtsmittelverfahren eine Untätigkeitsbeschwerde zum BFH nicht gegeben, wenn das FG die beantragte Fortsetzung des Verfahrens verzögert (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1967 VI B 30/66, BFHE 88, 108, BStBl III 1967, 292 zur beantragten Streitwertfestsetzung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422352

BFH/NV 1997, 892

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