Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtbegründung der Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Eine nicht begründete Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird.

2. Falls ein als Prozeßbevollmächtigter des Klägers aufgetretener Rechtsanwalt trotz zweimaliger Aufforderung keine Prozeßvollmacht vorlegt, ist anzunehmen, daß er als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, dem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1, § 135 Abs. 1

 

Gründe

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), das dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am ... zugestellt worden ist, hat der als Prozeßbevollmächtigter des Klägers aufgetretene Rechtsanwalt A Revision eingelegt, ohne diese bisher zu begründen. Die Revision ist gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 1 FGO vorgeschriebenen Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist. Die Frist zur Begründung der Revision ist am ... abgelaufen. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises der Geschäftsstelle des Senats im Schreiben vom ... keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist innerhalb der in § 56 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen Frist gestellt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem als Prozeßbevollmächtigten des Klägers aufgetre tenen Rechtsanwalt aufzuerlegen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers trotz zweimaliger Aufforderung keine Prozeßvollmacht vorgelegt hat, ist anzunehmen, daß er als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, weil er das erfolglose Revisionsverfahren veranlaßt hat (vgl. u. a. BFH, Beschlüsse vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473; vom 16. Mai 1989 V B 5/89, BFH/NV 1990, 796).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422349

BFH/NV 1997, 892

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