Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines durch unlautere Mittel erwirkten Steuerbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerbescheid auch dann i.S. von § 172 Abs.1 Nr.2 c AO 1977 durch unlautere Mittel erwirkt ist, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht.

2. Die Änderung eines derartigen Bescheides ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides eine durch den Einsatz unlauterer Mittel erwirkte Erstattung nachweislich erhalten hat.

 

Orientierungssatz

1. Parallelentscheidung: BFH, 9.10.1992, VI S 13/92, NV.

2. Parallelentscheidung: BFH, 9.10.1992, VI S 15/92, NV.

 

Normenkette

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 5; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.10.1992 - VI S 14/92 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132617

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