Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 EStG von der ersten Zahlung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 EStG setzt die Zahlung einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses voraus; wird eine solche Abfindung auf mehr als einen Veranlagungszeitraum verteilt bezogen, so ist der Freibetrag bei der ersten Zahlung zu berücksichtigen.

2. Die Entscheidung des BFH vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835, steht nicht in Divergenz zu der Entscheidung vom 10. April 2003 XI R 50/01, BFH/NV 2003, 1310.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 9

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 5 K 4162/02)

 

Tatbestand

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragen vor, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen. In der Entscheidung des Senats vom 10. April 2003 XI R 50/01 (BFH/NV 2003, 1310) sei entschieden worden, dass unter der Auflösung des Dienstverhältnisses die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen sei. Der BFH habe deshalb die Gewährung des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Beginn der Beurlaubung im Rahmen eines Vorruhestandsmodells versagt. Im Streitfall, dem ebenfalls ein Vorruhestandsmodell zugrunde liegt, habe das FG dagegen den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG gewährt; es habe diesen aber nicht erst zum Ende des Dienstverhältnisses berücksichtigt, sondern bereits zum Beginn der Beurlaubung und sei damit von der Entscheidung des Senats in BFH/NV 2003, 1310 abgewichen. Soweit das Urteil der Vorinstanz dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05 (BStBl II 2006, 835) entspreche, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung ebenfalls aus den dargelegten Gründen von der in BFH/NV 2003, 1310 abweiche.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG ist nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen.

Gemäß § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. In seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1310 hat der Senat die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG deshalb versagt, weil die Vorruhestandsvereinbarung keine Abfindung vorsah, sondern die Zahlung monatlicher Bezüge während der dem Ruhestand vorausgehenden Beurlaubung des Klägers. Die während der Beurlaubung gezahlten Bezüge waren als Arbeitslohn des (noch) laufenden Arbeitsverhältnisses und nicht --wie vom Kläger begehrt-- als Abfindung zu beurteilen. Die im Streitfall maßgebliche Frage, wann der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen ist, wenn eine vereinbarte Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt ausbezahlt wird, war deshalb nicht zu entscheiden. Die Entscheidung enthält dazu auch keine Aussagen.

Im Streitfall wurden dagegen --ebenso wie in dem Senatsurteil in BStBl II 2006, 835-- während der dem Ruhestand vorausgehenden Beurlaubung keine monatlichen Bezüge gezahlt, sondern eine auf die Jahre 1998 und 2000 verteilte Abfindung. Auf diese Abfindung war § 3 Nr. 9 EStG anzuwenden, wobei aus den im BFH-Urteil in BStBl II 2006, 835 angeführten Gründen der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG von der ersten Zahlung abzuziehen war. Die von den Klägern vorgetragene Divergenz liegt demnach nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1747320

BFH/NV 2007, 1297

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