Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom. Beamtendienstposten. Gleichbehandlung. Eingruppierung Privatwirtschaft

 

Orientierungssatz

  • Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG und an den daraus abgeleiteten allgemeinen Gleichheitssatz bzw. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unmittelbar gebunden sind (siehe auch BVerfG 21. Mai 1999 – 1 BvR 726/98 – EzA GG Art. 3 Nr. 72a).
  • Auch wenn man eine solche Bindung der Tarifvertragsparteien annimmt, liegt kein Grundrechtsverstoß vor, wenn bei der tariflichen Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom AG ein Angestellter mit technischer Ausbildung höher eingruppiert ist als ein Kollege mit kaufmännischer Ausbildung.
 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 Gleichbehandlung; TV Ang Bundespost

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 16 Sa 816/01)

ArbG Duisburg (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen 2 Ca 3322/00)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2001 – 16 Sa 816/01 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach dem Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost (TV Ang).

Der Kläger absolvierte ab 1974 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost, eine Lehre als Fernmeldehandwerker und arbeitete anschließend dort in diesem Beruf. Im Jahre 1989 ließ er sich beurlauben und begann an der Fachhochschule Krefeld ein Studium der Nachrichtentechnik. Dieses brach er im Sommer 1990 ab und arbeitete anschließend wieder als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Zum Wintersemester 1990 begann er neben seiner Berufstätigkeit an der Fernuniversität Hagen ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, das er Anfang 1999 mit dem Erwerb des Diploms (Dipl.-Kfm.) abschloß.

Seit dem 1. Juli 1992 wurde der Kläger im Bereich Finanzen und Controlling unter gleichzeitiger Übernahme in ein Angestelltenverhältnis eingesetzt. Es handelte sich hierbei um einen Arbeitsposten für den gehobenen nichttechnischen Beamtendienst. Seit Mitte Mai 1998 wurde der Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 1993 nach der VergGr. IVa TV Ang bezahlt.

Zum 1. November 1999 legte die Beklagte ihre Kundenniederlassungen D. und K. zusammen. Der Kläger arbeitet seitdem in der Kundenniederlassung D. im neu geschaffenen Bereich Marketing als Marketing-Assistent. Nach dem von der Beklagten erstellten Bewertungskatalog (BewKat) für Kundenniederlassungen handelt es sich bei dieser Stelle um einen Arbeitsposten der Beamten-Besoldungsgruppen A 10/A 11, A 12 für Beamte mit fernmeldetechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung (Ft) sowie um einen Arbeitsposten der Beamten-Besoldungsgruppen A 10, A 11, A 12 für Beamte mit nichttechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung (F). Die Beklagte vergütet die Tätigkeit des Klägers hieraus nach der (Aufstiegs-)VergGr. IVa TV Ang. Neben dem Kläger ist dort ein weiterer Marketing-Assistent als Angestellter tätig (Carsten A.), der im wesentlichen gleiche Tätigkeiten wie der Kläger ausübt. Dieser hat eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung für Nachrichtentechnik (Dipl.-Ing. FH). Seine Vergütung erfolgt nach der (Aufstiegs-)VergGr. III TV Ang.

Mit Schreiben vom 30. August 2000 beanspruchte der Kläger rückwirkend ab 1. November 1999 ebenfalls Vergütung aus der VergGr. III TV Ang. Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 14. November 2000 ab.

Mit der Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen der VergGr. III TV Ang. Es gebe keinerlei Rechtfertigung dafür, daß er als Diplom-Kaufmann mit einer spezifischen Marketingausbildung und mit einer kaufmännischen Hochschulausbildung schlechter vergütet werde als sein Kollege mit lediglich technischer Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. FH). Selbst wenn diese unterschiedliche Behandlung den tariflichen Regelungen entsprechen sollte, liege jedenfalls ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den grundgesetzlichen Gleichheitssatz vor. Da es auf eine spezifische technische Ausbildung bei dieser Tätigkeit gar nicht ankomme, sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, dafür zu sorgen, daß Mitarbeiter mit gleicher Beschäftigung auch gleich vergütet werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Zeitraum 1. November 1999 bis 30. November 2000) 6.544,09 DM brutto nebst 5 % Zinsen pro Jahr über dem Basiszins gem. § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 2. Januar 2001 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
  • festzustellen, daß der Kläger in VergGr. III TV Ang eingruppiert ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger richtig in VergGr. IVa TV Ang eingruppiert sei. Grundlage der Eingruppierung sei § 3 TV Ang. Danach richte sich die Vergütungsgruppe eines Angestellten, der auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt werde, nach der Bewertung des Arbeitspostens. Angestellte dürften dabei nicht schlechter als Beamte behandelt werden. Die Tätigkeit des Marketing-Assistenten sei dem gehobenen Dienst zugeordnet und könne abhängig vom Stellenkegel von einer Bandbreite zwischen dem Eingangsamt und der Besoldungsgruppe A 12 bewertet werden. Da die Grundlage der Besoldung von Beamten das Bundesbesoldungsgesetz sei und dieses für den technischen und nichttechnischen gehobenen Dienst unterschiedliche Eingangsämter ausweise (A 9/A 10), ergebe sich auch für die Angestellten eine unterschiedliche Vergütung. Die Tarifvertragsparteien seien zwar auch an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Beschäftigungsgruppen, Beamten einerseits und Angestellten andererseits, sei aber die Regelung sachgerecht und nicht willkürlich. Soweit der Kläger kritisiere, daß er eine Hochschulausbildung habe, ändere dies nichts an der Beurteilung. Eine solche Vorbildung berechtige zwar zu einer Beschäftigung mit Tätigkeiten in der Laufbahn des höheren Dienstes. Auf einer solchen Stelle werde er aber nicht eingesetzt. Die Stelle des Marketing-Assistenten erfordere nur eine Fachhochschulausbildung. Die Zuordnung der Tätigkeit zur Laufbahn des gehobenen Dienstes und die weitere Festlegung, daß solche Arbeiten auch von Technikern mit Vorbildung ausgeübt werden könnten, sei eine sachgerechte Entscheidung. Die Beklagte sei ein Unternehmen, bei dem die Technik eine herausgehobene Stellung einnehme und technische Belange auch in das Aufgabengebiet Marketing hereinreichten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach VergGr. III TV Ang.

  • Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zu Recht in die VergGr. IVa TV Ang eingruppiert worden. Dies folge aus der tariflichen Gleichbehandlung der Angestellten mit vergleichbaren Beamten. Wäre der Kläger Beamter, würde er seine Tätigkeit im gehobenen Dienst mit nichttechnischer (Fachhochschul-)Vorbildung grundsätzlich mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesG (Inspektor) beginnen. Nur bei entsprechender technischer (Fachhochschul-)Ausbildung begänne er seine Tätigkeit mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 BBesG (Oberinspektor). Die vom Kläger beanspruchte nächsthöhere VergGr. III stehe ihm nicht zu, weil sie für den Fall der Besetzung dieser Stelle mit Beamten nur unter den Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10/A 11 erfüllt sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger mangels technischer (Fachhochschul-)Ausbildung nicht. Die Tarifvertragsparteien dürften die für den Fall der Besetzung eines Arbeitspostens mit Beamten festgelegte Bewertungsbandbreite für die auf diesen Stellen eingesetzten Angestellten übertragen. Hierin liege kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine weitergehende Überprüfung der Eingruppierung durch die Tarifvertragsparteien führe zu einem unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie.
  • Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

    • Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) Anwendung, der auch nach Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft gem. § 21 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) fortgilt. Damit sind für die Eingruppierung des Klägers nach Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang folgende Bestimmungen anzuwenden:

      “Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist.

      Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten … jeweils geltenden Bestimmungen.

      … Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen ergibt sich aus nachstehender Regelung:

      …”

      Die Stelle des Marketing-Assistenten, auf der der Kläger seit 1. November 1999 beschäftigt wird, ist nach Nr. 30411 des Bewertungskatalogs der Beklagten für Kundenniederlassungen sowohl als Beamtenposten der Besoldungsgruppen A 10/A 11, A 12 für den fermeldetechnischen Dienst (Ft) und A 10, A 11, A 12 für den nichttechnischen Dienst (F) als auch als Angestelltentätigkeit ausgewiesen.

      Wäre der Kläger Beamter, würde er seine Tätigkeit im gehobenen Dienst mit nichttechnischer Vorbildung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG grundsätzlich mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesG (Inspektor) beginnen. Mit entsprechender technischer Fachschulausbildung begänne er seine Tätigkeit mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 BBesG (Oberinspektor). Entsprechend dem Bewertungskatalog der Beklagten würde der Kläger, wäre er Beamter, nach der Besoldungsgruppe A 10 (F) besoldet, während er mit technischer Fachhochschul-Ausbildung nach der Besoldungsgruppe A 10/A 11 (Ft) besoldet würde.

      Da der Kläger als Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt wird, folgt seine Eingruppierung aus der in der Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang enthaltenen Gegenüberstellung. Danach ist für die Besoldungsgruppe A 10 zunächst die Eingangsvergütungsgruppe V b/V a TV Ang vorgesehen. Nach Ablauf einer 36monatigen Beschäftigung erhält er die Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IVb und nach einer Postdienstzeit von acht Jahren und sechs Monaten sowie nach Ablauf einer zwölfmonatigen Beschäftigung und Bewährung auf einem Arbeitsposten A 9/A 10, A 10 schließlich die VergGr. IVa TV Ang. Dementsprechend wird der Kläger von der Beklagten eingruppiert und vergütet.

      Der Kläger kann die von ihm begehrte VergGr. III nicht beanspruchen, weil sie für den Fall der Besetzung dieser Stelle mit Beamten nur unter den Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10/A 11 (Ft) gegeben ist. Da der Kläger keine technische Fachhochschul-Ausbildung vorzuweisen hat, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Besoldungsgruppe A 10/A 11 (Ft) nach dem Bewertungskatalog.

    • Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die im TV Ang für die Eingruppierung der Angestellten geregelte Verweisung auf das Beamtenrecht rechtlich nicht zu beanstanden ist.

      Da Tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien im einzelnen ausgehandelt werden, muß es ihnen überlassen bleiben, in eigener Verantwortung unter Umständen Zugeständnisse in einer mit Vorteilen in anderer Hinsicht auszugleichen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Tarifvertragsparteien deshalb in ständiger Rechtsprechung einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt und die Verletzung des Gleichheitssatzes nur dann angenommen, wenn die tarifliche Regelung offensichtlich unsachlich und willkürlich differenziert. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher für die Eingruppierung der Angestellten der Bundesbahn die tarifliche Verweisung auf das Beamtenrecht ausdrücklich für zulässig erklärt (BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4). Für die Eingruppierung der Angestellten der Bundespost gilt nichts anderes. Hiervon ist auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28. Mai 1997 (– 10 AZR 580/96 –) und 22. Juli 1998 (– 10 AZR 243/97 – AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1 und 2) ausgegangen.

      Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien in Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang festgelegt, daß die auf Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten entsprechend den Beamten zu vergüten seien und so gerade durch deren Gleichstellung mit den Beamten eine klare und durchschaubare Regelung geschaffen. Im Rahmen des Beamtenrechts darf sich der Dienstherr an Haushaltspläne und Personalplanungen halten, die dann bei Verweisung auch für die Angestellten gelten. Die Verweisung auf das Beamtenrecht wird nicht dadurch unwirksam, daß der Dienstherr nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nunmehr auf den Beamtendienstposten keine bzw. keine neuen Beamten mehr beschäftigt.

    • Zu Unrecht meint die Revision, die tarifliche Regelung, wonach der Kläger als nichttechnischer Angestellter nicht die gleiche Vergütung wie ein technischer Angestellter bei gleicher Arbeit erhalte, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den daraus abgeleiteten allgemeinen Gleichheitssatz bzw. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien unmittelbar an die Grundrechte, vor allem an den allgemeinen Gleichheitssatz oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind (offen gelassen: BVerfG 21. Mai 1999 – 1 BvR 726/98 – EzA GG Art. 3 Nr. 72a; BAG 5. Oktober 1999 – 4 AZR 668/98 – BAGE 92, 303 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 70 mwN; ähnlich Schliemann ZTR 2000, 198, 202; dagegen hält der Dritte Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind, vgl. 4. April 2000 – 3 AZR 729/98 – AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19 mwN).

      Auch wenn man eine solche Bindung der Tarifvertragsparteien annimmt, liegt der vom Kläger behauptete Grundrechtsverstoß im Streitfall nicht vor. Er setzt voraus, daß eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Grenze zur Willkür wird jedoch durch eine Regelung nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden läßt (BAG 5. Oktober 1999 – 4 AZR 668/98 – aaO).

      Eine solche sachwidrige Schlechterstellung ist im Streitfall nicht zu erkennen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß in ihrem gesamten Unternehmen der Bereich der Technik eine herausgehobene Stellung einnehme. Es ist deshalb nicht sachwidrig, wenn die Beklagte bei der Besoldung von technischen und nichttechnischen Beamten und bei der Eingruppierung und Vergütung von technischen und nichttechnischen Angestellten unterscheidet. Diese generelle tarifliche Unterscheidung nach der technischen Vorbildung wird nicht dadurch unzulässig, daß im Einzelfall ein Arbeitsposten, wie der des hier streitigen Marketing-Assistenten keine besonderen technischen Anforderungen stellt und möglicherweise mit der kaufmännischen Ausbildung des Klägers sogar besser bewältigt werden kann.

      Im übrigen überzeugt die Auffassung des Klägers nicht, er sei mit seiner kaufmännischen Ausbildung für die Stelle des Marketing-Assistenten besser geeignet als der Kollege mit technischer Ausbildung. Das Marketing bei der Beklagten betrifft nämlich ganz überwiegend technische Produkte. So werden bei der Beklagten unstreitig überwiegend Telefonanlagen und Funktelefone verkauft. Jedenfalls aus der Sicht des Kunden ist daher die Beratung und der Verkauf durch einen technisch vorgebildeten Marketing-Assistenten gegenüber der Beratung und dem Verkauf durch einen (lediglich) kaufmännisch vorgebildeten Kollegen vorzuziehen.

      Sprechen somit auch sachliche Gründe für eine Differenzierung, so liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im einzelnen die Eingruppierungskriterien zu bewerten und für gerechtere Eingruppierungsregelungen zu sorgen. Dies fällt vielmehr allein in die Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien.

  • Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Brückmann, Heydenreich

 

Fundstellen

Haufe-Index 838503

NZA 2003, 120

ZTR 2003, 28

EzA

NJOZ 2003, 1936

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